Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Werbeprospekt für ein stationäres Modehaus muss keine Angaben gemäß der TextilKennzVO enthaltenveröffentlicht am 5. November 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2014, Az. 12 O 33/13
§ 3 UWG, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVODas LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Werbeprospekt eines Modehauses, welches lediglich in Ladengeschäften seine Ware vertreibt, keine Angaben gemäß der TextilkennzVO über die textile Zusammensetzung der beworbenen Textilien enthalten muss. Es handele sich bei solchen Prospekten oder Katalogen lediglich um Informationen für Verbraucher, die ihre Kaufentscheidung erst vor Ort im Geschäft treffen sollten. Daher sei diese Konstellation anders zu behandeln als beispielsweise die Internetwerbung eines Onlineshops. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bonn: Einmalige Postwurfsendung trotz „Keine-Werbung“-Aufkleber bewirkt nicht automatisch einen Anspruch auf Unterlassung gegen das beworbene Unternehmenveröffentlicht am 23. Mai 2014
LG Bonn, Urteil vom 15.01.2014, Az. 5 S 7/13
§ 1004 BGB, § 903 BGB, § 823 Abs. 1 BGB
Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Aufkleber auf dem Briefkasten mit der Aufschrift „Keine Werbung“ grundsätzlich bewirkt, dass der Besitzer einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden erhält, sofern der Aufkleber missachtet wird. Er müsse jedoch beweisen, dass der Werbende auch tatsächlich Störer sei, d.h. den Einwurf von Werbematerial veranlasst habe. Bei nur einmaligen Prospekteinwurf sei nicht im Wege des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass dem Beworbenen der Einwurf zuzurechnen sei. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG München: Nach Werbewiderspruch sind auch teiladressierte Werbeschreiben ohne Empfängernamen unzulässigveröffentlicht am 28. Januar 2014
OLG München, Urteil vom 05.12.2013, Az. 29 U 2881/13
§ 7 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 8 UWG, § 12 UWGDas OLG München hat entschieden, dass nach einem Werbewiderspruch (Mitteilung des Verbrauchers an ein Unternehmen, dass er von diesem keine Werbung erhalten möchten) auch teiladressierte Postwerbung ohne Empfängernamen („An die Bewohner des Hauses [Adresse]“) unzulässig ist. Ein Hinweis am Briefkasten sei hierfür nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Lüneburg: Zusendung von Werbung per Post gegen den Willen des Empfängers ist wettbewerbswidrig, wenn Empfänger dies dem Versender mitgeteilt hat / Kein Aufkleber „Keine Werbung!“ notwendigveröffentlicht am 10. Januar 2012
LG Lüneburg, Urteil vom 30.09.2011, Az. 4 S 44/11 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Lüneburg hat entschieden, dass (werbende) Postwurfsendungen, gegen die sich der Empfänger durch einen deutlichen Hinweis an den Versender wendet, bei gleichwohl erfolgter Zustellung als unzumutbare Belästigung und damit als Wettbewerbsverstoß zu werten sind. Zugleich liege hierin eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Interessant: Der Empfänger brauche seinen Willen nicht durch einen entsprechenden Aufkleber auf dem Postkasten zu dokumentieren, wenn er den Absender vorher direkt kontaktiert habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)