IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. September 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 223/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 HwO, § 7 HwO

    Der BGH hat entschieden, dass der Meister eines Hörgeräteakustik-Unternehmens, welches aus einer Hauptniederlassung und eine Zweigstelle in der Nachbarstadt besteht, nicht ständig in der Hauptniederlassung persönlich anwesend sein muss. Es bestehe nicht die Gefahr einer Irreführung, da der Verbraucher im Zweifel gar nicht wisse, dass der Meister für zwei Betriebe in die Handwerksrolle eingetragen sei. Zudem werde auch nicht die Erwartung des Verbrauchers enttäuscht, wenn er – ohne Termin – ein Ladenlokal der Beklagten aufsuche und erfahre, dass ein Gespräch mit dem Meister zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sei, da er sich im Schwesterunternehmen aufhalte. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juli 2013

    BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 222/11
    § 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass der Meister eines Hörgeräteakustik-Unternehmens, welches neben der Hauptniederlassung noch eine Zweigstelle in einer benachbarten Stadt unterhält, nicht ständig in der Hauptniederlassung präsent sein muss. Einen Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung lehnte der Senat ebenso ab, wie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung. Zur Pressemitteilung Nr. 125/2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Februar 2012

    OLG München, Urteil vom 10.11.2011, Az. 29 U 1614/11
    § 2 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, § 9 UWG, § 11UWG, § 12 UWG; § 1 HwO, § 7 HwO

    Das OLG München hat entschieden, dass der Betrieb eines Hörgeräteakustikergeschäfts wettbewerbswidrig ist, wenn die durch die Handwerksordnung vorgeschriebene Meisterpräsenz nicht gegeben ist. Vorliegend habe ein Meister 2 Geschäfte in verschiedenen Städten betrieben. Dadurch sei, bei weitgehend identischen Öffnungszeiten, die vorgeschriebene Meisterpräsenz nicht möglich. Die Kontaktmöglichkeit über EDV sei dafür jedenfalls nicht ausreichend und entspreche auch nicht der Erwartung des Verbrauchers nach fachgerechter Leistungserbringung. Für die Präsenz müsse sich der Meister persönlich vor Ort oder jedenfalls zumindest so weit im Nahbereich aufhalten, dass er 10 Minuten nach Betreten des Ladengeschäfts durch einen Kunden verfügbar ist. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

I