Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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AG München: Kein Widerrufsrecht für einen Vertrag mit einem Fitness-Studio, der nach einem Probetraining geschlossen wurde veröffentlicht am 8. Februar 2013
AG München, Urteil vom 25.10.2012, Az. 223 C 12655/12
§ 119 BGB, § 242 BGB, § 123 BGB, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB, § 312 Nr. 2 BGB
Das AG München hat entschieden, dass ein Vertrag, der mit einem Fitness-Studio nach Absolvierung eines Probetraining geschlossen wird, weder ohne Weiteres anfechtbar noch widerrufbar ist. Es handele sich nicht um eine Freizeitveranstaltung, auf die ein Widerrufsrechts ausnahmsweise anwendbar wäre. Es sei nicht überraschend, dass ein Fitness-Studio Probetrainings veranstaltet gerade um Mitglieder zu werben. Für eine Anfechtbarkeit habe die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Zum Volltext der Entscheidung:
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