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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 31. Mai 2011

    LG München I, Beschluss vom 22.03.2011, Az. 17 HK O 5636/11
    §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG München I hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass die falsche Ortsangabe im Rahmen eines Google Places-Profils zu einer Irreführung von Nutzern führen und somit als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Im vorliegenden Fall lag der angegebene Geschäftssitz etwa 6 km von dem tatsächlichen Geschäftssitz entfernt, ohne dass das betreffende Unternehmen einen anderweitigen Geschäftsbezug zu dem Ort des angegebenen Geschäftssitzes (etwa Zweigstelle) aufweisen konnte. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

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