IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.11.2009, Az. 11 W 41/09
    § 101 UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rechteinhaber, der eine Verletzung seiner Rechte durch Filesharing in Internettauschbörsen feststellt, keinen Anspruch gegen einen Internetprovider hat, die Daten des Verletzers allein „auf Zuruf“ zu speichern, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Die Antragstellerin pflegte die Praxis, bei Feststellung einer Rechtsverletzung an einem bestimmten Musikalbum einen Ermittlungsbericht an den Provider schicken zu lassen, noch bevor die Internetverbindung, über die die Rechtsverletzung stattfand, beendet war. Ziel dieser Verfahrensweise war, die Löschung der Verbindungsdaten zu verhindern, die der Provider standardmäßig nach Beendigung der Internetverbindung vornahm. Da der Provider ein solches Vorgehen ablehnte, beantragte die Antragstellerin die Verurteilung zur Speicherung „auf Zuruf“.

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2010

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.11.2009, Az. 11 W 53/09
    §§ 101 UrhG, 113b TKG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es für die Inhaber von Urheberrechten, deren Verletzung im Internet droht, keine Möglichkeit gibt, von einem Internetprovider schon im Vorhinein die Speicherung von Verbindungsdaten zu fordern. Die Antragstellerin  ist Inhaberin der Rechte an pornografischen Filmwerken, die im Wege des Filesharings über Internet-Tauschbörsen widerrechtlich verbreitet wurden. Sie verlangte Auskunft über die von ihr ermittelten IP-Adressen, über welche die Filme in den Tauschbörsen herauf-/heruntergeladen wurden. Die Antragsgegnerin, ein Internetprovider, hatte die fraglichen Daten jedoch bereits – in bei ihr üblicher Praxis – nach Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht. Die Antragstellerin wollte den Provider daraufhin dazu verpflichten lassen, die für Auskünfte erforderlichen Verkehrsdaten solcher Verbindungen, bezüglich derer die IP-Adressen dem Provider (per E-Mail oder Fax) während einer laufenden Verletzungssession von der Antragstellerin mitgeteilt werden, bis zum Abschluss eines Auskunftsverfahrens zu speichern. Nach Auffassung des OLG fehlt es für einen solchen Anspruch allerdings an einer Rechtsgrundlage. § 101 UrhG stelle lediglich einen Auskunftsanspruch für bereits/noch gespeicherte Daten dar, könne aber nicht als ein auf zukünftige Verstöße gerichteter, vorgelagerter Speicherungsanspruch interpretiert werden. Eine Speicherung „auf Zuruf“ komme nicht in Betracht.

  • veröffentlicht am 16. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammInternetnutzer, die hin und wieder oder sogar im großen Umfang Musiktitel, Kinofilme oder Pornovideos über Tauschbörsen heruntergeladen haben, plagt der Zweifel, ob gegen die drohende Abmahnung der immer stärker in Erscheinung tretenden Musikindustrie etwas vorbeugend getan werden kann. Dies gilt erst recht dann, wenn beim Nutzer bereits eine odere mehrere Abmahnung(en) wegen angeblichen, illegalen Filesharings eingegangen ist/sind. Im Internet findet sich bereits mindestens ein Abmahnschutzpaket mit dem verheißungsvollen Angebot, vorbeugend Unterlassungserklärungen abzugeben. Das Angebot vermag indes nicht zu überzeugen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. November 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 08.05.2009, Az. 308 O 472/08
    §§ 823; 1004 BGB; 85; 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass ein Rechteinhaber, der wegen illegalen Filesharings, besser: der Vorhaltung illegaler Einrichtungen zur Ermöglichung des Filesharings, gegen Dritte vorgeht, seine Rechte an den verfahrensgegenständlichen Werken lückenlos nachweisen muss. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft des Universal-Konzerns, nahm den Beklagten nach Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Hauptsache auf Unterlassung wegen des nach ihrer Auffassung urheberrechtsverletzenden Betriebs eines eDonkey-Servers in Anspruch. Darüber hinaus verlangte sie vom Beklagten Erstattung von Abmahnkosten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Juni 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09
    §§ 101 UrhG; 113a, 96 TKG

    Das OLG Frankfurt hat eine Entscheidung zu den Grenzen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 101 UrhG getroffen. Diese Vorschrift stellt u.a. in Filesharing-Fällen die wichtigste Rechtsgrundlage für die Ausfindigmachung eines Anschlussinhabers dar, der Urheberrechte durch die Feilhaltung von Werken in Tauschbörsen verletzt hat. Nach Auffassung des Gerichts dürfen die Provider, die die Auskunft erteilen, zu welchem Anschluss eine IP-Adresse zugeordnet war, für diese nur Verkehrsdaten ihrer Kunden verwenden, die ohnehin zu Abrechnungszwecken gespeichert sind. Daten, die nur auf Grund der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung über einen Zeitraum von 6 Monaten von den Providern gespeichert werden, seien von dem Anspruch des § 101 UrhG nicht erfasst. Danach hätten private Rechteinhaber keine Möglichkeit, auf diese Daten Zugriff zu erlangen, da ein Zugriff auf diese Daten nur hoheitlichen Stellen auf Grund besonderer Ermächtigungen möglich ist.

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