Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Aurich: Auswahl des fliegenden Gerichtsstandes kann für Rechtsmissbrauch sprechenveröffentlicht am 28. Februar 2013
LG Aurich, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 6 O 38/13
§ 8 Abs. 4 UWGDas LG Aurich hat entschieden, dass die Auswahl eines Gerichtes nach dem Gesichtspunkt des fliegenden Gerichtsstandes für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen spricht, wenn für den gewählten Gerichtsstandort keinerlei logische Gesichtspunkte sprechen. Für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach dem UWG wegen Handelsaktivitäten im Internet ist gemäß §§ 2, 8 UWG iVm. § 32 ZPO die Zuständigkeit jeden deutschen Gerichtes als Gericht des Begehungsortes eröffnet. Gemäß § 35 ZPO kann die klagende Partei unter mehreren zulässigen Gerichtsständen wählen. Diese Wahlfreiheit stehe allerdings, so das Gericht, unter dem Vorbehalt der unzulässigen Rechtsausübung, also des Rechtsmissbrauchs. Es sei vorliegend aus keinem anderen Gesichtspunkt als dem der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung des Antragsgegners zu erklären, dass die Antragstellerin die einstweilige Verfügung ausgerechnet in Aurich beantragt habe. (mehr …)