Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Eigenhaftung des Reiseveranstalters / Nur „Vermittlung“ oder schon „Veranstaltung“?veröffentlicht am 18. Januar 2016
BGH, Urteil vom 12.01.2016, Az. X ZR 4/15
§ 280 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter bereits für die tatsächliche Veranstaltung und die anlässlich dieser entstandenen Personenschäden bei den Reisenden selbst haftet, wenn er das Ausflugsprogramm in seine Begrüßungsmappe einfügt, dessen Aufmachung mit dem Logo des Reiseveranstalters und der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ versehen sei. Auch die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, deute darauf hin, dass der Reiseveranstalter Vertragspartner sei. Demgegenüber trete der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text im vorliegenden Fall zurück. Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen der Beklagten abweichenden Domainnamen seien nicht geeignet, ein anderes Unternehmen als Vertragspartner nahezulegen. Zur Pressemitteilung 4/2016 des BGH: (mehr …)
- OLG Celle: AGB-Klausel, wonach der Reisende mehr als 1/3 des Gesamtpreises anzuzahlen hat, ist unwirksam / Reiseveranstalterveröffentlicht am 11. Dezember 2013
OLG Celle, Urteil vom 28.11.2013, Az. 11 U 279/12
§ 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 BGB, § 320 BGB; § 1 UKlaG, § 4 UKlaGDas OLG Celle hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Reiseveranstalters, wonach der Reisende mehr als 1/3 des Gesamtpreises im Wege der Vorkasse zu entrichten hat, unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG München I: AGB-Klausel in Reiseverträgen, die erheblichen Aufschlag bei Namensänderung vorsieht, ist unzulässigveröffentlicht am 22. Oktober 2013
LG München I, Urteil vom 26.09.2013, Az. 12 O 5413/13
§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGBDas LG München hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband entschieden, dass eine Klausel in einem Reisevertrag, die besagt „Achtung: Bei Namensänderung können Mehrkosten von bis zu 100 % des Reisepreises oder mehr anfallen“, unzulässig ist. Der Verbraucher werde dadurch unangemessen benachteiligt. Zudem weiche die Klausel vom Grundgedanken des § 651 b Abs. 2 BGB ab und es würden wesentliche Rechte und Pflichten des Reiseteilnehmers gefährdet. Zum Volltext der Entscheidung: