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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Mai 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2015, Az. 6 U 17/15
    § 4 Nr. 11 UWG; § 7 AMG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Gewährung eines Einkaufsgutscheins bei Abgabe eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels gegen das Arzneimittelpreisrecht verstößt und gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dies gelte auch, wenn es sich lediglich um einen geringwertigen Brötchengutschein handele. Das Arzneimittelpreisrecht verbiete grundsätzlich, Vorteile jeglicher Art zu gewähren und das Heilmittelwerbegesetz sei hinsichtlich preisgebundener Medikamente entsprechend angepasst worden, da auch geringwertige Vorteile einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen Apotheken auslösen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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