Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamburg: Irreführende Werbung – CD-Box mit Neueinspielungen darf nicht den Eindruck von Original-Hits erweckenveröffentlicht am 24. September 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 12.07.2012, Az. 3 U 65/10
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, e Abs. 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Beschriftung und Bewerbung einer CD-Box mit „40#1 Hits The Sixties“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn nicht zugleich darauf hingewiesen wird, dass auch so genannte „Re-Recordings“, also Neuaufnahmen der Lieder, enthalten sind. Ein kleingedruckter englischer Hinweis auf der Rückseite der CD-Box – welche in der Internet-Werbung gar nicht zu sehen ist – „This compilation contains original recordings as weil as new recordings by the original artists“ reiche dafür nicht aus. In seiner Erwartung, der angebotene Tonträger enthalte Nr. 1 Hits aus den 60er Jahren mit den seinerzeit erfolgreichen Einspielungen werde der Verkehr somit getäuscht. Zum Volltext der Entscheidung: