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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 3. Februar 2012

    LG München I, Beschluss vom 12.12.2011, Az. 33 O 6047/11
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das LG München I hat in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren offensichtlich die – wenig überraschende – Rechtsansicht vertreten, dass eine Molkerei auf ihren Produkten nicht damit werben darf, dass ihre Produkte mit Milch aus der Region des Standorts der Molkerei hergestellt werden, wenn die verwendete Milch aus Österreich stammt. Zumindest müsse in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dieser Angabe einen Hinweis auf die tatsächliche Herkunft des Produktes zu finden sein. Die Parteien schlossen daraufhin bereitwillig einen Vergleich, wonach die Molkerei auf die tatsächliche Herkunft ihrer Produkte auch dann hinzuweisen hat, wenn sie die Produkte am Standort verpackt und portioniert. Was wir davon halten? Der Vergleich gehört in jeder Hinsicht in die Rubrik „Alter Wein in neuen Schläuchen“.

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