Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Bei wettbewerbsrechtlichen Klagen (hier: Abmahnkosten) ist immer das Landgericht sachlich zuständig / Gerichtsstandbestimmungsverfahrenveröffentlicht am 14. Juli 2015
OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2015, Az. 32 SA 29/15
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPODas OLG Hamm hat den Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Amtsgerichten gelöst und entschieden, dass bei wettbewerbsrechtlichen Klagen (hier: Abmahnkosten) immer das Landgericht sachlich zuständig ist. Stehe ein zuständiges drittes Gericht im Gerichtsstandbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht sicher fest, sei an das verweisende Gericht zurückzugeben, damit dieses ggfs. auf Antrag weiterverweisen könne. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Köln: Die Gebühren aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung dürfen gerne vor dem Landgericht geltend gemacht werden / Sachliche Unzuständigkeitveröffentlicht am 6. Juli 2012
AG Köln, Beschluss vom 25.06.2012, Az. 137 C 27/12
§ 823 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 2 UWG, § 13 UWG
Das AG Köln hat sich in einer Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen unzumutbarer Belästigung (§ 7 Abs. 2 UWG) für sachlich unzuständig erklärt und mit einem Verweis auf § 13 UWG der zuständigen Kammer des Landgerichts etwas Arbeit zugeführt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - OLG Rostock: Welches Gericht ist für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe zuständig?veröffentlicht am 26. März 2010
OLG Rostock, Beschluss vom 07.12.2004, Az. 2 UH 4/04
§§ 13; 14; 12 ff. ZPODas OLG Rostock hat entschieden, dass die klageweise Durchsetzung einer Vertragsstrafe nicht dem örtlichen („fliegenden“) und sachlichen Gerichtstand des Wettbewerbsrechts (§§ 13, 14 UWG) unterliegt, sondern – da es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handele – die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze (§§ 12 ff. ZPO) zur Anwendung kämen. Im vorliegenden Fall landete die Klage über eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR in der Folge per gerichtlichem Beschluss (§ 36 Abs. 1 ZPO) vor dem AG Greifswald. (mehr …)