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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 25. November 2008

    LG Hannover, Urteil vom 08.04.2008, Az. 18 O 256/07
    §§ 309 Nr. 7 a und b, Nr. 8 b ff., § 475 Abs. 2 BGB

    Das LG Hannover hat entschieden, dass eine Regelung in AGB, die die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (hier: von 10 auf maximal 3 Jahre) statuiert, unzulässig und damit wettbewerbswidrig sei, da sie gegen das Transparenzgebot verstoße. Das LG Hannover beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welcher feststellte, dass „eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist […] abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchstabe a und b BGB insgesamt unwirksam ist, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.“ Eine Ausnahme dieser bezeichneten Schadensersatzansprüche hatte die Beklagte in ihrer Klausel nicht vorgenommen. Dem Einwand, dass diese Schadensfälle (z.B. Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)  bei der Tätigkeit der Beklagten – der Vermittlung von Bauspar-, Versicherungs- und anderen Verträgen – nicht relevant würden, folgte das Gericht nicht; es wollte den Eintritt solcher Schadensfälle nicht mit Sicherheit ausschließen.

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