Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Werbung für Waschmaschinen ohne Angabe der Schleuderwirkungsklasse wettbewerbswidrigveröffentlicht am 4. Juli 2008
OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07
§§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG, §§ 3, 5 EnVKVDas OLG Hamm hat in einem Urteil zu erkennen gegeben, dass Verstöße gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. Im konkreten Fall wurde beanstandet, dass in der Artikelbeschreibung eines Onlineangebotes für eine Waschmaschine nicht die Schleuderwirkungsklasse (auf einer Skala von A bis G) angegeben wurde. Das Oberlandesgericht sah den Verstoß nicht als unbeachtliche Bagatelle an. Es wies bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass einen rechtlichen Einwand der „unclean hands“ nicht gebe; die Antragstellerin sei auch dann antragsberechtigt, wenn sie selbst vorher die rechtswidrige Artikelbeschreibung auf ihren Internetseiten verwendet habe.