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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 5. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 28.09.2011, AZ. 26 W (pat) 93/10
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „Schneeflittchen und die 7 lieben … Lustzwerge“ nicht in markenrechtsrelevanter Weise mit der Marke „Schneewittchen“ kollidiert. Die Widerspruchsführerin sah eine Verwechselungsgefahr zu ihrer eigenen Marke. Bei flüchtiger Wahrnehmung der jüngeren Marke würden die Unterschiede zur Bezeichnung des Originalmärchens nicht bemerkt. Dies sah der Senat anders. Was wir davon halten? Das schneeflitternde Gebräu sollte nicht den gleichen schalen Abgang haben wie die Brüller-Kombination aus „Schneeflittchen“ einerseits und „lieben … Lustzwerge“ (wieso „lieb“?) andererseits. Wir haben den dringenden Verdacht, dass hier ein Ballermann-Gesöff kennzeichenrechtlich geschützt werden soll. Solche komme nicht selten ergänzend zum Konsum, nachdem bereits ein gewisser Alkoholpegel erreicht ist, womit die Differenzierbarkeit der Flaschenetiketten („Konsumiere ich Schneeflittchen oder Schneewittchen?“) noch das kleinste Problem für den Märchenfreund wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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