IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. November 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W 61/08
    §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; 13 RVG; Nr. 3100 VV RVG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Kosten für die Erstellung einer Schutzschrift als vorsorgliche Verteidigung gegen eine einstweilige Verfügung von der Gegenseite zu erstatten sind, wenn in der Schutzschrift ein Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde und die Schutzschrift „zur Akte genommen“ und damit Bestandteil des Verfahrens wurde. Für die Erstellung einer Schutzschrift entstehen dem Rechtsanwalt in der Regel Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr. Unter anderem das LG Hamburg sieht dies genauso (LG Hamburg, Beschluss vom 28.05.2008, Az. 407 O 219/07). Nicht zu entscheiden hatte das Oberlandesgericht über die Frage, in welcher Höhe die Verfahrensgebühr anzusetzen ist, wenn der Antragssteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzieht.

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  • veröffentlicht am 8. Juli 2008

    BGH, Beschluss vom 06.12.2007, Az. I ZB 16/07
    § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Der BGH hat die bislang geltende Rechtsauffassung bestätigt, dass die Gebühr für ein außergerichtliches anwaltliches Schreiben zur Abwehr einer Abmahnung, anders als bei einer Schutzschrift, nicht erstattungsfähig ist. Dies ist insbesondere für den Fall relevant, dass sich ein Onlinehändler gegen eine aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung wehrt. Selbst wenn die Abmahnung unberechtigt ist, hat er die außergerichtlichen Kosten seines Rechtsanwalts zu tragen, soweit es sich nicht um die unberechtigte Inanspruchnahme eines Schutzrechtes (z.B. Marke) handelt (vgl. ? Klicken Sie bitten auf diesen Link: BGH, Beschluss vom 15.07.2005, Az. GSZ 1/04). (mehr …)

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