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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 27 W (pat) 601/10
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei zwei Marken, die sich lediglich in einem Buchstaben von einander unterscheiden, eine Verwechselungsgefahr anzunehmen ist. Entgegen der Annahme der Markenstelle bestand nach Auffassung des Senats eine Gefahr von Verwechslung des angegriffenen Zeichens „Aviva“ mit der Wortmarke „Avita“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 06.05.2011, Az. 28 W (pat) 52/10
    § 8 Abs. 2 MarkenG, § 50 Abs. MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „pjur“ für Körperpflege- und Kosmetikprodukte u.a. als Wortmarke eintragungsfähig ist. Zwar lehne sich der Begriff stark an die rein beschreibende Angabe „pure“ an, sei klanglich sogar identisch, wodurch allerdings die Schutzfähigkeit von „pjur“ nicht beeinträchtigt würde. Der Schutzumfang der Marke könne sich lediglich in der Praxis gerade nicht auf die Sachangabe „pure“ bzw. auf andere Zeichen erstrecken, die sich in gleicher oder ähnlicher Weise an diese Sachangabe anlehnen. Eine Bösgläubigkeit im Sinne einer Behinderungsabsicht von Mitbewerbern konnte das Gericht auf Seiten der Anmelderin jedoch nicht feststellen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. September 2011

    BPatG, Beschluss vom 28.06.2011, Az. 27 W (pat) 153/10
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Marken „Galerie“ und „Galeria“ eine Verwechselungsgefahr besteht. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und durchschnittlichem Schutzumfang der Widerspruchsmarke halte das angegriffene Zeichen „Galerie“ im Bereich der identischen Dienstleistungen den zu fordernden deutlichen Markenabstand nicht ein. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juli 2011

    BPatG, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 25 W (pat) 225/09
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Wortmarken „Toastars“ und „Toasties“, welche beide für Backwaren eingetragen sind, keine Verwechslungsgefahr besteht. Trotz Warenidentität halte die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke ein, und zwar auch dann, wenn man davon ausgehe, dass die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise. Die angegriffene Marke weise sowohl klanglich als auch schriftbildlich und begrifflich markante und für den Durchschnittsverbraucher, an den sich die Waren richteten, deutlich wahrnehmbare Unterschiede auf, aufgrund derer auch bei einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken zu verneinen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 25 W (pat) 506/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „Morgenzauber“ für Lebensmittel (Klasse 30) eingetragen werden kann. Die Anmeldung war durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 zurückgewiesen worden, da es sich bei der angemeldeten Marke in Bezug auf die angemeldeten Produkte um eine freihaltebedürftige und damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossene Sachangabe handele. Die aus den Begriffen „Morgen“ und „Zauber“ gebildete Wortkombination erschöpfe sich in Bezug auf die beanspruchten Lebensmittel in der beschreibenden Aussage, dass diese Bestandteile eines Frühstücks aufgrund ihrer Qualität zu einem zauberhaften Morgen verhelfen könnten. Der Verkehr werde daher in der angemeldeten Bezeichnung nur eine rein werbemäßige Anpreisung sehen, der es zudem auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangele. Soweit die Anmelderin sich auf ihrer Ansicht nach vergleichbare Eintragungen berufe, könnten diese bereits aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf Eintragung begründen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2008, Az. 6 U 182/07
    Art. 10 Abs.1 GGV, § 4 Nr. 9a UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach seinem Gesamteindruck richtet. Dagegen lasse sich dem Wortlaut der Gemeinschaftsgeschmacksmuster- verordnung kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass auch für Teile oder Elemente eines eingetragenen Musters isolierter Schutz beansprucht werden könne. Hierfür bestehe auch kein zwingendes Bedürfnis mehr, nachdem durch Art. 3 lit a.) GGV klargestellt sei, dass Teile eines Erzeugnisses bereits als solche Gegenstand eines eingetragenen Geschmacksmusters sein könnten. Unter diesen Umständen könne und müsse im Interesse der Rechtssicherheit vom Anmelder verlangt werden, bereits bei der Anmeldung unzweifelhaft klarzustellen, wofür Musterschutz beansprucht werde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2010, Az. 6 U 240/09
    § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat zum Schutzumfang einer Marke, die aus einem einzigen Großbuchstaben (hier „B“) besteht, ausgeführt. Im streitigen Fall bejahte das Gericht eine Verwechslungsgefahr zwischen einem als Wort-/Bildmarke eingetragenen Zeichen „B“ in einer bestimmten grafischen Gestaltung und einem aus dem gleichen Buchstaben bestehenden, für identische Waren benutzten Zeichen. Diese Verwechslungsgefahr hätte nur durch eine auffällig andere graphische Gestaltung des Buchstaben vermieden werden können, was vorliegend aber nicht geschehen sei. Ein Zweifel ein der markenmäßigen Benutzung bestehe bei an Taschen angebrachten Anhängern ebenfalls nicht, da diese ein typisches Mittel zur Herkunftskennzeichnung darstellen würden. Aus diesem Grund war dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin stattzugeben. Allgemein führte das Gericht aus, dass kein Anlass bestehe, den Schutzbereich der Verfügungsmarke im Hinblick auf ein etwaiges Freihaltebedürfnis an dem Buchstaben „B“ auf die konkrete graphische Ausgestaltung zu begrenzen. Allein der Umstand, dass auch andere Hersteller, deren Unternehmenskennzeichen oder Wortmarken mit dem Buchstaben „B“ beginnen, ein Interesse haben könnten, sich ebenfalls dieses Buchstabens zu Kennzeichnungszwecken zu bedienen, rechtfertige es nicht, demjenigen Unternehmen, das zuerst eine eingetragene Marke für diesen Buchstaben bzw. eine bestimmte Gestaltung dieses Buchstabens erworben habe, den Schutz für diese Marke in dem nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden Umfang zu versagen. Das OLG Köln entschied bereits ähnlich.

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 12.12.2008, Az. 6 U 143/04
    §
    14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit ein Salzgebäck-Cracker eine dreidimensionale Marke darstellen kann und als solche schützenswert ist. Nach Auffassung des Gerichts sind die Anforderungen an die originäre Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke im Bereich Süß-/Backwaren hoch anzulegen. Zwar hatte die Klägerin und Markeninhaberin mit dem streitgegenständlichen Cracker einen hohen Marktanteil in Deutschland; ihre Werbeaufwendungen bezogen sich jedoch hauptsächlich auf die mit dem Cracker einhergehende Wort- bzw. Wort-/Bildmarke. Die auf Umverpackungen und Plakaten benutzte Abbildung des Crackers wich zudem von der eingetragenen Form ab. Das Oberlandesgericht bewertete damit die Kennzeichnungskraft der Cracker-Form an sich als unterdurchschnittlich bis bestenfalls durchschnittlich. Eine Markenverletzung durch den formähnlichen Cracker der Beklagten wurde daher verneint.

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