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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 2 U 91/11
    Art. 6 GMV, Art. 9 GMV; § 4 MarkenG, § 14 Abs. 1 MarkenG, § 14 Abs. 5 MarkenG, § 15 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Host-Provider, der eine Domain für einen Kunden parkt, jedenfalls dann im Rahmen einer Markenrechtsverletzung als Störer haftet, wenn er konkret auf den Rechtsverstoß hingewiesen wird und gleichwohl dem Rechtsverstoß nicht abhilft. Der Senat wies darauf hin, dass der Hinweis derart konkret sein müsse, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden könne. Andererseits entschied das OLG Stuttgart ebenfalls, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ein Tätigwerden erst von der Übersendung einer Kopie der Markenurkunde abhängig zu machen und sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin es versäumt habe, sich für die Anzeige des Rechtsverstoßes des von der Beklagten hierfür vorgehaltenen sog. „Rights Protection Programms“ zu bedienen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Mai 2011

    BGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 155/09
    §§
    14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 7; 15 Abs. 2, 4, 5, 6 MarkenG; §§ 670; 677 683 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine geparkte, also (noch) nicht genutzte Domain gegen fremde Markenrechte verstößt, wenn sie Werbung in Form von Werbeverweisen (Links) für Wettbewerber der Klägerin enthält. Darüber hinaus wurde grundsätzlich über die Störerhaftung der SEDO AG für Markenverstöße ihrer Kunden innerhalb der bei ihr geparkten Domains entschieden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.02.2010, Az. 6 U 70/09
    § 14 Abs. 7 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform für Domains mit „Domain Parking“-Angeboten (hier: Sedo GmbH) nicht ohne weiteres für Markenverletzungen zur Verantwortung gezogen werden kann, die von Nutzern der Plattform ausgehen. Konkret war die Sedo GmbH dafür angegriffen worden, dass sie einen Kunde auf ihre Plattform eine markenrechtswidrige Domain (hier: Vertipperdomain) habe parken lassen und nicht dagegen vorgegangen sei, dass der Kunde durch Wahl eines geeigneten Keywords dafür gesorgt habe, dass bei Eingabe der Domain durch einen Dritten nicht nur eine entsprechende Unterseite aufgerufen, sondern zugleich Werbelinks eingeblendet worden seien, die inhaltlichen Bezug zu den Dienstleistungen gehabt häten, für die die Marke der Klägerin geschützt war. Für eine Haftung des Betreibers im Sinne eines Täters, Teilnehmers oder „nur“ Störers sei, so der Senat, vielmehr erforderlich, dass dieser zuvor Kenntnis von dem markenverletzenden Vorgang erlangt habe. (mehr …)

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