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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

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  • veröffentlicht am 23. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg am 23.12.2010, Az. 416 O 179/10
    § 9
    Abs. 4 Nr. 2 PAngVO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe des Grundpreises zwar dann nicht erforderlich ist, wenn das Angebot verschiedenartige Erzeugnisse enthält, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Eine solche Ausnahme gelte aber nicht, wenn ein Angebot mehrere Waren enthalte, der Verkauf einer Ware allerdings ganz deutlich im Vordergrund stehe, so dass die weiteren Produkte eher als verkaufsfördernde Zugabe zu werten sind. Das streitgegenständliche Angebot bestimmter Rohre (25 m) habe im Wortlaut diese hervorgehoben und nicht etwa auch die dazugehörigen Kartuschen mit Spezialkleber. So habe es nur „[Produktname]“ und nicht etwa „[Produktname] nebst Kartuschen“ geheißen. Dem Spezialkleber sei im Verhältnis zu den angebotenen Rohren außerdem eine absolut untergeordnete Bedeutung zugekommen.

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