Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Young, Wild & Sexy – Aber nicht als Marke / Zur Unterscheidungskraft von Werbeslogansveröffentlicht am 10. Dezember 2010
BPatG, Beschluss vom 10.11.2010, Az. 27 W (pat) 84/10
§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Young, wild & sexy“ nicht für die Konzeption, Planung, Organisation und/oder Durchführung von Partys (Unterhaltung), Tanzveranstaltungen und/oder Live-Veranstaltungen eintragungsfähig ist. Es bestehe keine Unterscheidungskraft für eine solche Marke, die lediglich als werbliche Anpreisung für eine Veranstaltung verstanden werde und nicht als Herkunftsnachweis. Eine Wortfolge könne die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt ist, nur dann als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen, wenn sie nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehe, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweise, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere. Dies sei bei „Young, wild & sexy“ jedoch nicht der Fall. Die Wortfolge sei sprachüblich aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet und werde von dem angesprochenen Publikum auch ohne nennenswerte Englischkenntnisse verstanden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Augsburg: Zur irreführenden Werbung „Zu 85 % aus gesunder Milch“, wenn dem Produkt 36 % Sahne beigemischt istveröffentlicht am 6. Oktober 2010
LG Augsburg, Urteil, Az. 1 HK O 1146/10
§§ 3; 5 UWGDas LG Augsburg hat entschieden, dass eine Molkerei das als Zwischenmahlzeit für Kinder beworbene Produkt „Monte“ nicht mit dem Hinweis „zu 85 Prozent aus gesunder Milch gemacht“ bewerben darf, wenn es tatsächlich nur zu 49 Prozent aus Vollmilch und zu 36 Prozent aus Sahne hergestellt ist. Der Anteil an Sahne und der dadurch bedingte höhere Fettanteil des Produkts werde durch die Werbung, so die Kammer, eindeutig verschleiert. Hierin liege eine Irreführung. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, da die Molkerei der Auffassung ist, dass auch Sahne „aus gesunder Milch“ gemacht sei. Die Berufung ist anhängig beim OLG München unter dem Az. 6 U 4168/10.
- BPatG: „keep the change“ ist eintragungsfähig für Bank- und Finanzdienstleistungenveröffentlicht am 10. September 2010
BPatG, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 33 W (pat) 65/09
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 33 Abs. 2, 41 MarkenGDas Bundespatentgericht hat entschieden, dass der Slogan „keep the change“ für Dienstleistungen im Bereich Bankgeschäfte und Finanzwesen eintragungsfähig ist. Zwar habe der Slogan einen Bedeutungsgehalt, der weithin als „Behalten Sie das Wechselgeld“ übersetzt würde; dies beschreibe jedoch nicht die von der Anmelderin beabsichtigte Nutzung der Marke. Vielmehr sei eine gründliche Interpretation des Slogans erforderlich, um das dahinter stehende Konzept zu erfassen. Auch die notwendige Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge sei gegeben, sie sei geeigent, einen betrieblichen Herkunftshinweis darzustellen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Kein Schutz für „Labermarken“ – Slogans mit langen Wortfolgen können häufig nicht als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 24. August 2010
BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZB 35/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Wortfolge
Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeitmarkenrechtlich nicht geschützt werden kann, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Ansicht des Bundespatentgerichts, dem Zeichen fehle es an „Kürze, Originalität und Prägnanz“ und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten, lasse keinen Rechtsfehler erkennen. (mehr …)
- BPatG: Der international registrierten Marke „Bringing Flavor to life“ fehlt jegliche Unterscheidungskraftveröffentlicht am 2. August 2010
BPatG, Beschluss vom 01.07.2010, Az. 25 W (pat) 4/09
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1; 37 Abs. 1; 107; 113; 124 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die IR-Marke 842286 („Bringing Flavor to life“) – im Gegensatz zur Gemeinschaftsmarke „Vorsprung durch Technik“ – keine Unterscheidungskraft aufweist und die zuständige Markenstelle der IR-Marke zu Recht den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert habe (§§107, 113, 124, 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG). Zitat: (mehr …)