Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG München: Zur Prüfungspflicht bei der Nutzung fremder Bilder im Internetveröffentlicht am 13. Februar 2015
AG München, Urteil vom 28.05.2014, Az. 142 C 29213/13
§ 97 UrhGDas AG München hat entschieden, dass bei der Nutzung eines fremden Lichtbildes im Internet die Zusicherung eines Webdesigners an den Nutzer, dass er Inhaber der Rechte an dem Bild sei, dem anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht genügt. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen wolle, müsse sich unter strengen Anforderungen über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Der Verwerter sei grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Düsseldorf: Transportunternehmen darf in AGB keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten einschränkenveröffentlicht am 9. Dezember 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010, Az. I-6 U 38/09
§§ 449 Abs. 1 Satz 1 und 449 Abs. 2 Satz 1 HGB; 1 UKlaGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Logistik- bzw. Transportunternehmen eine gesetzliche Sorgfaltspflicht nicht durch eine AGB-Klausel einschränken kann, insbesondere wenn der Kunde den Eindruck gewinnt, dass eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht. Streitig war die Klausel: „Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung […] nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung geleistet werden kann. Eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des E1-Systems ist nicht Gegenstand der vereinbarten Leistung. […]„. Die streitige Klausel verstoße gegen die gesetzlichen Verbote der §§ 449 Abs. 1 Satz 1 und 449 Abs. 2 Satz 1 HGB, denn durch sie werde zum Nachteil der Beförderungskunden von der gesetzlichen Haftungsregelung der §§ 425 f. HGB abgewichen. Von der Haftung für Verlust des Transportguts sei die Beklagte nur dann befreit, wenn der Verlust auf Umständen beruhe, die auch bei größter Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Eine Haftungsbefreiung bei einem Verstoß gegen wesentliche Sorgfaltspflichten sei dadurch ausgeschlossen. Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten des Frachtführers gehöre insbesondere der Schutz des Transportguts vor Verlust. Der Verzicht auf eine Schnittstellenkontrolle laufe somit im Ergebnis auf eine Einschränkung der geforderten, wesentlichen Sorgfaltsanforderungen hinaus. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Auch leichte Fahrlässigkeit bei Begehung einer Urheberrechtsverletzung begründet einen Anspruch auf Schadensersatzveröffentlicht am 6. August 2009
BGH, Urteil vom 20.05.2009, Az. I ZR 239/06
§ 97 Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass bei einem Urheberrechtsverstoß bereits sehr leichte Fahrlässigkeit zum Entstehen eines Anspruches auf Schadensersatz des Berechtigten führen kann und dass gerade bei urheberrechtlichen Fragen hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden müssen. Im Streitfall hatte ein Softwarehersteller zwei Versionen eines Programmes vertrieben: eine kostenpflichtige Vollversion, die mit Lizenzschlüssel an die Erwerber übergeben wurde, und eine „Lightversion“, die kostenlos zum Download über das Internet angeboten wurde. Der Verletzer, ein Universitätsprofessor, der Probleme mit der Lightversion auf seinem Rechner hatte, erhielt von einem Studenten die Vollversion, die allerdings nur dazu bestimmt war, die Funktionalität der Lightversion wieder herzustellen. Ohne Wissen des Professors war in der von dem Studenten installierten Version jedoch der Lizenzschlüssel in Form einer Datei enthalten, so dass er nunmehr unerkannt die Vollversion nutzte. Zu einem späteren Zeitpunkt bot der Professor das auf seinem Rechner vorhandene Programm über den Universitätsserver zum Download an, ohne Kenntnis, dass es sich um die Vollversion handelte. Der Softwarehersteller machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend, die der BGH ihm zusprach.