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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 18.11.2011, Az. 6 U 119/11
    § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG; § 11 LFGB, § 15 LFGB; Art. 2 Richtlinie 2000/13/EG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für ein Erfrischungsgetränk aus Tee-Extrakten und kohlensäurehaltigem Wasser u.a. mit dem Slogan „Der Tee mit Zzischh“ nicht irreführend ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin werde mit dieser Aufmachung dem Verbraucher nämlich nicht suggeriert, dass die Getränkeserie auf frisch aufgebrühtem Tee statt aus Tee-Extrakten bestehe. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, dass unter zusammengesetzten Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Tee“ oder „Tea“ außer zum Aufbrühen bestimmten Zubereitungen in Tüten oder Aufguss­beuteln verschiedene „Tee“-Produkte angeboten würden, die erkennbar anders hergestellt worden seien. Dazu gehörten beispielsweise Instantprodukte oder diverse „Iceteas“. Zum Volltext der Entscheidung:

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