Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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OLG Köln: Keine Irreführung durch den Werbeslogan „Der Tee mit Zzischh“, auch wenn nur Tee-Extrakte verwendet werden veröffentlicht am 21. Januar 2012
OLG Köln, Urteil vom 18.11.2011, Az. 6 U 119/11
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG; § 11 LFGB, § 15 LFGB; Art. 2 Richtlinie 2000/13/EG
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für ein Erfrischungsgetränk aus Tee-Extrakten und kohlensäurehaltigem Wasser u.a. mit dem Slogan „Der Tee mit Zzischh“ nicht irreführend ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin werde mit dieser Aufmachung dem Verbraucher nämlich nicht suggeriert, dass die Getränkeserie auf frisch aufgebrühtem Tee statt aus Tee-Extrakten bestehe. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, dass unter zusammengesetzten Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Tee“ oder „Tea“ außer zum Aufbrühen bestimmten Zubereitungen in Tüten oder Aufgussbeuteln verschiedene „Tee“-Produkte angeboten würden, die erkennbar anders hergestellt worden seien. Dazu gehörten beispielsweise Instantprodukte oder diverse „Iceteas“. Zum Volltext der Entscheidung:
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