IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 58/06
    §§ 3, 5 UWG, § 3 HWG, §§ 11a, 25 AMG, Art. 7 Abs. 1 und 3 UGP-RL

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass bei einer Fernsehwerbung ein lediglich schriftlich eingeblendeter aufklärender Hinweis nicht bereits deshalb grundsätzlich unbeachtlich ist, weil er von den nur zuhörenden Fernsehteilnehmern nicht wahrgenommen wird. Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, seien alle ihre Bestandteile einschließlich der Besonderheiten des für die Werbung verwendeten Kommunikationsmediums zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof verwies insoweit auf § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG; Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäfts- praktiken. Fernsehwerbung bestehe, wie dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt sei, grundsätzlich aus Bild und Ton, so dass dem Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung wesentliche Informationen auch durch nur eingeblendete, nicht gesprochene Hinweise gegeben werden könnten. Das oberste Zivilgericht wies danach folgerichtig darauf hin, dass der Unterlassungsantrag der Klägerin zu weit gefasst sei und insoweit zurückzuweisen sei, da er auch Fernsehwerbung erfasse, bei der eine Irreführungsgefahr durch hinreichend erkennbare, nur eingeblendete Hinweise ausgeräumt sei. In dem streitgegenständlichen TV-Werbespot war unter dem großgeschriebenen Text „nur 1 Woche Behandlung“ in Kleinschrift der Hinweis eingeblendet „bei Fußpilz zwischen den Zehen“. Die Klägerin war der Auffassung, dies sei irreführend, weil die eher beiläufige Einblendung nicht auffalle und außerdem derjenige Fernsehteilnehmer, der nur zuhöre, die Einschränkung nicht lesen könne.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammExciting Commerce vermeldet steigende Umsatzzahlen im Bereich Teleshopping. Einer der führenden Shoppingsender, 1-2-3.tv, habe seinen Umsatz im Jahr 2008 von 77,6 auf 87,8 Mio. EUR gesteigert. Der Sender QVC habe 2007 zwar einen Umsatzeinbruch erlitten, sei jedoch 2008 wieder einstellig gewachsen. Hier werden Quartalszahlen in der 9. KW erwartet. Die Umsätze des Shoppingsenders HSE24 seien derzeit noch unklar. Unter anderem wird von einem Nettoumsatz von 320 Mio. EUR ausgegangen. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Exciting Commerce).

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    Die britische Advertising Standards Authority (ASA), eine dem Deutschen Werberat vergleichbare Einrichtung zur Vermittlung zwischen beschwerdeführenden Verbrauchern und werbenden Firmen, hat auf Beschwerden von Verbrauchern Apple’s Fernseh-Werbung für das neue iPhone 3 G in Groß-Britannien verboten. Apple hatte das imageträchtige Handy mit folgenden Aussagen beworben: „So what’s so great about 3G? It’s what helps you get the news, really fast. Find your way, really fast. And download pretty much anything, really fast. The new iPhone 3G. The internet, you guessed it, really fast.“ (Sinngemäß: „Was also ist am 3G so großartig? Es hilft Ihnen Informationen zu erhalten, sehr schnell. Ihnen den Weg zu zeigen, sehr schnell. Und nahezu alles herunterzuladen, sehr schnell. Das neue iPhone 3G. Das Internet, Sie werden es erraten haben, sehr schnell.“). Die Werbung zeigte zu diesem Sprecher eine Nahaufnahme des Handys während ein anonymer Nutzer es zum Surfen auf Webseiten, zum Betrachten des Google Maps-Service und zum Herunterladen einer Datei verwendete, wobei der Benutzer für die erfolgreiche Beendigung der Tätigkeit nur Bruchteile von Sekunden warten musste. Ein Bildschirmtext wies erläuternd darauf hin, dass die Netzwerk-Verfügbarkeit und -Geschwindigkeit von den jeweiligen Örtlichkeiten abhänge. Die ASA wies darauf hin, dass der die Werbung durchziehende Hinweis „really fast“ („sehr schnell“) in Verbindung mit der Darstellung der jeweiligen Tätigkeit trotz des Bildschirmhinweises geeignet sei, bei Verbrauchern den Eindruck zu hinterlassen, das Handy funktioniere auch im Alltagsbetrieb mit den dargestellten Geschwindigkeiten, was dem Vernehmen nach nicht der Fall war. Apple wurde daraufhin die konkrete Werbesendung verboten.

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