Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: In Ausnahmefällen kann auch der Access-Provider verpflichtet werden, den Zugang zu urheberrechtswidrigen Inhalten zu sperrenveröffentlicht am 27. November 2015
BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 3/14
BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14
§ 85 UrhG, Art. 8 Abs. 3 EU-RL 2001/29Der BGH hat entschieden, dass ein Access-Provider als Störer für eine Urheberrechtsverletzung auf Sperrung des Zugangs zu derselben in Anspruch genommen werden kann, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Zur Pressemitteilung Nr. 194/2015 des BGH hier.