Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Die Stellung zweier fast identischer Unterlassungsanträge kann, muss aber nicht rechtsmissbräuchlich seinveröffentlicht am 29. Januar 2013
BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. I ZR 199/10
§ 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Stellung zweier nahezu identischer Unterlassungsanträge ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein kann. Grundsätzlich sei es dem Unterlassungsgläubiger zumutbar, ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag zu wählen. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn nur durch Stellung zweier Anträge gesichert werden könne, dass das Begehren des Klägers umfassend durchgesetzt werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)