Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: 1,5-fache Geschäftsgebühr auch bei durchschnittlichen Angelegenheiten weiterhin innerhalb der Toleranzgrenzeveröffentlicht am 21. Juni 2012
BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az. VI ZR 273/11
§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG, VV Nr. 2300 RVGDer BGH hat entschieden, dass bei der Bestimmung der Höhe einer Geschäftsgebühr auch der Ansatz in Höhe einer 1,5-fachen Gebühr bei durchschnittlichen Angelegenheiten zulässig ist. Dies liege noch innerhalb der Toleranzgrenze, die von jedem Rechtsanwalt bei der Berechnung seiner Gebühren zu beachten sei. Es sei gerade nicht Aufgabe der Gerichte, jede geringfügige, vom Mittelwert der 1,3-fachen Gebühr abweichende Berechnung umfangreich zu überprüfen. Die 1,5-fache Geschäftsgebühr sei dann auch vom erstattungspflichtigen Gegner in voller Höhe zu erstatten. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Düsseldorf: Höhe der Vertragsstrafe bei „neuem Hamburger Brauch“ richtet sich nach Art und Größe des abgemahnten Unternehmens sowie Schwere des erneuten Verstoßesveröffentlicht am 24. Mai 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2010, Az. 2a O 162/10
§ 315 BGB
Das LG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass dann, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem sog. (neuen oder modifizierten) Hamburger Brauch abgegeben wird („mögen andere über die Höhe der Vertragsstrafe entscheiden“), die Höhe der Vertragsstrafe von der Art und Größe des Unternehmens des Unterlassungsschuldners abhängt. Zitat:
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