Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Coburg: Steht der Verkauf von neuen PCs zum Verkauf von gebrauchten PCs im Wettbewerb? / Zu der Tauglichkeit des „unclean hands“-Einwandsveröffentlicht am 5. Februar 2009
LG Coburg, Urteil vom 09.03.2006, Az. 1HK O 95/05
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWGDas LG Coburg hat darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Unternehmen nur neue Computer verkauft und das andere Unternehmen nur gebrauchte Computer bzw. nur Ware zweiter und dritter Wahl für die Beurteilung des entscheidungserheblichen Marktsegmentes unerheblich ist. Als Mitbewerber für den Verkauf von Neu-Computerware kämen auch Anbieter in Betracht, die sog. Retourenware o.a. anbieten. Ein rechtskonformes Impressum läge jedenfalls dann nicht vor, wenn weder eine eMail-Adresse noch eine Telefonnummer angegeben wäre. Schließlich erklärte das Coburger Gericht, dass der Vortrag, der Verfügungskläger handele – in einer anderen Branche – in gleicher oder vergleichbarer Weise wettbewerbswidrig (sog. Einwand der „unclean hands“), im Unterlassungsprozess nicht zu berücksichtigen sei.
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