Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Bleibt die Chlorhexidin-Konzentration deutlich unter der einer Arzneimittel-Studie, kann ein zulassungsfreies Produkt vorliegenveröffentlicht am 11. Januar 2016
BGH, Urteil vom 25.06.2015, Az. I ZR 11/14
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 2 AMG, § 21 AMG; § 3a HWGDer BGH hat entschieden, dass eine Mundspüllösung nicht ohne Weiteres ein zulassungspflichtiges Funktionsarzneimittel darstellt und demgemäß der Vertrieb ohne arzneimittelrechtliche Zulassung auch nicht notwendigerweise gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Das angefochtene Urteil des OLG Hamm enthalte keine belastbaren Feststellungen zu der Frage, ob die in der Mundspüllösung enthaltene Chlorhexidin-Konzentration von 0,12% und die Spüldauer von maximal einer Minute pro Tag beim Produkt hinsichtlich der Dosierung deutlich hinter einer im Rahmen einer medizinischen Studie zu Grunde gelegten Dosierung zurückbleibe. In der zitierten Studie war man bei der dort angenommenen, mehrfach höheren Dosierung des Chlorhexidin zu der Annahme gekommen, dass diese zu einer „signifikanten Beeinflussung der physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers führt“ und die Mundspüllösung deshalb ein Funktionsarzneimittel sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Celle: Das Anbieten von Sammeltransporten durch Mietwagen ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 21. September 2015
OLG Celle, Urteil vom 30.07.2015, Az. 13 U 57/15
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 49 Abs. 4 S. 1 PBefGDas OLG Celle hat entschieden, dass das Angebot von Sammeltransporten (z.B. zum Flughafen) durch Mietwagen unzulässig ist, wenn der Fahrgast für einen Sitzplatz und nicht für ein Fahrzeug bezahlt. Dies verstoße gegen § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz, weil dadurch die Abgrenzung von Mietwagen- und Taxiverkehr verwischt werde. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine Marktverhaltensregelung, so dass ein Verstoß wettbewerbswidrig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Die Bezeichnung des Konkurrenzprodukts als „Sondermüll“ ist ein unzulässiger Werbevergleichveröffentlicht am 3. September 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014, Az. I-20 U 151/13
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Informationsschreiben eines Unternehmens an Fachkreise für Wärmedämmverbundsysteme, welches ein Produkt eines Mitbewerbers als „Dämmfalle“ und „Sondermüll“ bezeichnet, einen unzulässigen Werbevergleich enthält. Der Mitbewerber, der durch die konkrete Nennung seines Produkts identifizierbar sei, werde dadurch in unlauterer Weise herabgewürdigt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Bezeichnung eines Mitbewerbers als „doppelmoralisch“ ist wettbewerbsrechtlich zulässigveröffentlicht am 1. September 2015
OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2011, Az. I-4 U 67/11
§ 8 Abs.1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 7 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt den Blogbeitrag eines Dritten veröffentlichen darf, in welchem die Tätigkeit einer konkurrierenden Kanzlei bzw. eines Rechtsanwalts derselben als „doppelmoralisch“ bezeichnet wird. Es handele sich im vorliegenden Zusammenhang um eine Kritik, die von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei und nicht um eine pauschale unlautere Herabsetzung. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Die Werbung für ein Rabattangebot mit der Einschränkung „ausgenommen Werbeware“ ist irreführendveröffentlicht am 20. August 2015
OLG Köln, Urteil vom 14.10.2005, Az. 6 U 57/05
§ 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG, § 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung eines Rabattangebots durch ein Möbelhaus mit Preisnachlässen von „bis zu X % *“ und einer Sternchenauflösung mit dem Hinweis „Ausgenommen Werbeware“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Es sei für den Verbraucher nicht eindeutig, welche Produkte unter „Werbeware“ fallen, so dass er über die Beschränkungen des Rabattangebots nicht hinreichend aufgeklärt werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur wettbewerblichen Eigenart eines vormals patentrechtlich geschützten Produktesveröffentlicht am 20. August 2015
BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 107/13
§ 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWGDer BGH hat entschieden, dass ein vormals patentrechtlich geschütztes Produkt, dessen Schutzzeitraum abgelaufen ist, wettbewerbliche Eigenart besitzen und dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfallen kann. Ob dies tatsächlich der Fall sei, sei allerdings nicht lediglich aus Sicht der Endabnehmer, sondern auch der Abnehmer auf anderen Vertriebsstufen zu beurteilen. Der wettbewerbliche Leistungsschutz beziehe sich des weiteren lediglich auf Gestaltungen, die nicht technisch zwingend vorgegeben sind. Merkmale, die dem freien Stand der Technik angehörten, dürften auch bei Gefahr einer Herkunftstäuschung übernommen werden, sofern der Nachahmer alles unternimmt, um z.B. durch Kennzeichnungen eine solche Täuschung zu vermeiden. Gebe es allerdings zu der Notwendigkeit einer identischen Nachahmung eines Produkts andere, technisch gleichwertige Lösungen, sei der Wettbewerber gehalten, auf diese auszuweichen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Köln: Zur Produktnachahmung eines diätetischen Lebensmittelsveröffentlicht am 28. Juli 2015
OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014, Az. 6 U 28/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 9 a) und b) UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass seitens des Formula-Produkts „VITA-SED“ eine unlautere Nachahmung der seit langem bekannten Marke „Almased“ vorliegt. Eine nachschaffende Übernahme liege vor, da die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweise und sich nicht deutlich davon absetze. Vorliegend lägen deutliche Ähnlichkeiten in den prägenden Gestaltungsmerkmalen vor, so dass der Vertrieb von „VITA-SED“ in der bis dahin gebrauchten Aufmachung untersagt wurde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Wird auf eine Gefährdung durch ein Produkt nicht hingewiesen, liegt ein Wettbewerbsverstoß vorveröffentlicht am 30. Juni 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.05.2015, Az. 6 U 64/14
§ 4 Nr. 11 UWG; § 3 Abs. 1 ProdSGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn auf eine Sicherheitsgefährdung bei einer bestimmten Verwendung eines Produkts (hier: Garagentorantrieb) nicht in der Gebrauchsanleitung hingewiesen werde. Bei der entsprechenden Vorschrift § 3 Abs. 1 ProdSG handele es sich um eine Marktverhaltensregel, da sie dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Abnehmer der Produkte im Hinblick auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen diene. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Die Marke „Super Bayern“ ist wegen Ausbeutung der Marke „FC Bayern München“ zu löschenveröffentlicht am 8. Juni 2015
BPatG, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 27 W (pat) 110/12
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Super Bayern“ mit blau-weiß-rotem Logo und Fußball in der Mitte zu löschen ist. Die Marke nutze die Wertschätzung der bekannten Wort-/Bildmarke „FC Bayern München“ in unlauterer Weise aus, um von deren Ansehen zu profitieren. Durch Form- und Farbgebung des Logos sei eine bewusste Annäherung an die ältere Marke erfolgt, um diesen Effekt herbeizuführen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Behinderung durch erneute Veranlassung einer Rufnummernportierungveröffentlicht am 7. April 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, Az. I-15 U 56/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 3 Abs. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Praxis eines Telefonanbieters, einen zweiten Portierungsauftrag zu erstellen, nachdem der Kunde seine Kündigung des vorherigen Anbieters zurückgenommen und keine erneute Willenserklärung zur Portierung abgegeben hat, wettbewerbswidrig ist. Dabei handele es sich um eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs gegenüber dem vorherigen (und bleibenden) Anbieter. Dieses Vorgehen sei als Abfangen von Kunden zu werten, da auf die Kunden des Wettbewerbers unangemessen eingewirkt werde und diese entgegen ihrem Willen zum Wettbewerber umgeleitet würden. Zum Volltext der Entscheidung: