Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Köln: Eine Unterlassungserklärung wegen negativer eBay-Bewertung beinhaltet nicht sofortige Löschung bei eBayveröffentlicht am 18. Dezember 2009
OLG Köln, Urteil vom 11.03.2009, Az. 6 U 222/08
§§ 278, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB
Das OLG Köln hat entschieden, dass derjenige, der sich strafbewehrt dazu verpflichtet, eine bestimmte negative Bewertung bei eBay nicht mehr aufrecht zu erhalten, bei weiterer Abrufbarkeit der Bewertung bei eBay keine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er sich zuvor gegenüber eBay in angemessener Form um die Entfernung der Bewertung gekümmert hat. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin wegen einer Bewertung anwaltlich abmahnen. Die Antragsgegnerin gab mit Schreiben vom 14.07.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die die Antragstellerin annahm. Mit E-Mails vom 10.07., 17.07., 22.07., 23.07. und 07.08.2008 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2008 forderte die Antragsgegnerin eBay auf, die fragliche Bewertung zu löschen. Außerdem fügte sie am 19.07.2008 ihrer Bewertung folgenden Ergänzungskommentar hinzu: „Ich nehme die Bewertung zurück“. Am 10.8.2008 löschte eBay die Bewertung.
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