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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. August 2014

    OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az. 2 U 98/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 491 BGB, § 503 BGB, § 495 BGB a.F.; Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F.

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Formular, in dem mehrere für sich genommen inhaltlich nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, nicht unlauter ist, soweit der Verbraucher deutlich erkennen kann, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht. Vorliegend genüge die Variante, die Widerrufsbelehrungen mit Kästchen zum Ankreuzen zu versehen und durch ein gesetztes Kreuz zu signalisieren, dass diese Widerrufsbelehrung gelten solle. Trotz des Umfangs des Formulars seien die einzelnen Belehrungen deutlich voneinander abgesetzt und durch die Ankreuztechnik klar zuzuordnen. Zum Volltext der Entscheidung:

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