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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Februar 2012

    LG Hamburg, Urteil vom 17.02.2004, Az. 312 O 645/02
    §§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Hamburg hat darauf hingeiwiesen, dass die Einwilligung in die Zusendung von elektronischer Werbung (E-Mails) dann verfällt, wenn sie seit Erteilung über 10 Jahre nicht genutzt wird. Im vorliegenden Fall hatte der Angerufene 1983 – 1992 an einer Lotterie teilgenommen. Am 29.07.2002 wurde er sodann von einem Vertriebsunternehmen der Lotterie im Rahmen eines Werbegesprächs („cold call“) angerufen. Auf Grund des Zeitablaufs könne auch kein Einverständnis vermutet werden.
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