Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG Köln: Bezeichnung als einer der „verrücktesten Deutschen“ gibt Anspruch auf 400,00 EUR Schmerzensgeldveröffentlicht am 6. Dezember 2011
AG Köln, Urteil vom 16.11.2011, Az. 123 C 260/11
§ 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GG
Das AG Köln hat entschieden, dass einem Bürger, der in einer Fernsehsendung „Die 10 verrücktesten Deutschen“ als eben einer dieser 10 dargestellt und kommentiert wurde, ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht. Der Kläger war zuvor bereits durch mehrere Berichte medienbekannt, da er als Privatmann in großer Anzahl Ordnungswidrigkeiten in seiner Stadt dokumentierte und an das Ordnungsamt weiterleitete, unter anderem (nach seinem Bekunden nicht ernst gemeint) einen „falsch parkenden“ Rettungshubschrauber. Die Darstellung in der genannten Sendung mit entsprechender veralbernder Kommentierung empfand der Kläger jedoch als verunglimpfend. Dem stimmte das Gericht im Grundsatz zu, setzte die geforderten 4.000,00 EUR Schmerzensgeld jedoch auf 400,00 EUR herab. Zum Volltext der Entscheidung: