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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2012, Az. 6 U 143/11
    § 7 HWG, § 10 HWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung für ein verschreibungspflichtiges Medikament (hier: Verhütungsmittel) auch dann unzulässig ist, wenn der Produktname in der Werbung nicht genannt wird. Vorliegend hatte die Beklagte, deren Tochtergesellschaft das Produkt „Pink Luna“ vertreibt, eine Internetseite veröffentlicht, die unter dem Motto „Liebe ist pink“ Informationen zur Empfängnisverhütung enthielt. Dort wurde eine Verlosung beworben, als deren Gewinn 10 € Musik – Download – Gutscheine ausgelobt wurden; auch wurde ein „Pink Pack“ aus Schminktasche und anderen Utensilien angeboten. Nach Auffassung des Gerichts habe die Seite durch ihre Aufmachung unmissverständlich Bezüge zum Produkt „Pink Luna“ hergestellt, was nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässig sei. Dessen Vorschriften sollen u.a. verhindern, dass Ärzte einer werbungsinduzierten Einflussnahme der Patienten ausgesetzt seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. September 2012

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.08.2012, Az. 13 ME 142/12
    § 69 Abs. 1 S. 1 AMG 1976, § 78 AMG 1976; § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die Gewährung eines Rabatts von einem Euro für jedes bestellte verschreibungspflichtige Medikament durch eine Versandapotheke unzulässig ist. Eine von der der Apothekerkammer erlassene Untersagungsverfügung ist rechtmäßig. Es liege ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung vor. Die Eingriffsschwelle sei überschritten, es könne nicht von einer geringwertigen Kleinigkeit ausgegangen werden. Angesichts von 500.000 Versandkunden sei eine Vielzahl konkurrierender Marktteilnehmer von diesem Angebot betroffen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. April 2012

    BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 223/06
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 10 Abs. 1 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass auf einer Internetseite für jedermann zugängliche Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel erlaubt sind, soweit dies die genaue und vollständige Wiedergabe der Produktpackung, der Beschreibung der Indikation und der Gebrauchsinformation beinhaltet und keinem Werbeziel dient. Zu diesem Ergebnis gelangte der Senat nach Vorlage an den EuGH. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, handele es sich nicht um einen Verstoß gegen das in § 10 Abs. 1 HWG bestimmte Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Januar 2012

    BGH, Urteil vom 12.01.2012, Az. I ZR 211/10
    § 73 Abs 1 Satz 1 und 1a AMG

    Der BGH hat entschieden, dass die Gewährung eines Rabatts auf Arzneimittel, die aus dem Ausland bezogen werden, teilweise zulässig ist. Dies gelte jedoch nur für nicht verschreibungspflichtige und damit preisgebundene Medikamente. Bezüglich letzterer ist eine Rabattgewährung zu untersagen. Im Übrigen liege jedenfalls nach Ansicht des Senats kein Verstoß gegen das Verbringungsverbot (nach dem zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden dürfen) vor, da die verklagte Apothekerin zwar die Medikamente aus Budapest beziehe, diese jedoch über ihre eigene inländische Apotheke abgebe. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 5/2012:
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  • veröffentlicht am 25. Januar 2011

    OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010, Az. 6 U 85/10
    §§ 7 Abs. 1 HWG; 4 Nr. 11 UWG; 11 Nr. 13 HWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel (gegen Sodbrennen) in einer Fachzeitschrift für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA), die mit einem Gewinnspiel verbunden ist, gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt und damit wettbewerbswidrig ist. Die Herstellerin des Mittels bewarb dieses in einer Zeitung für PTA mit einer ganzseitigen Anzeige, die ein Gewinnspiel enthielt. Um an diesem Gewinnspiel teilzunehmen, waren drei Fragen zu beantworten; die Lösungen ergaben sich jeweils aus dem weiteren Text der Anzeige. Als Preise waren drei MP3-Player (Wert: jeweils 21,91 €) und sieben USB-Flashlaufwerke (Wert: jeweils 5,99 €) ausgelobt. Das LG verurteilte in der Vorinstanz zur Unterlassung, die Berufung dagegen hatte keinen Erfolg. Das OLG führte aus, dass die ausgelobten Preise Werbegaben im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG seien. Den Preisen stehe keine gleichwertige Gegenleistung der Teilnehmer an dem Gewinnspiel gegenüber, da dieses mit geringem Aufwand zu lösen sei. Weiterhin gehe von der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten eine konkrete Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des angesprochenen Verkehrs aus. Die Gewährung nicht nur geringfügiger Gaben sei geeignet, den Empfänger unsachlich zu beeinflussen und eine affektive, positiv geprägte Beziehung des Empfängers zu dem Produkt herzustellen, das den Gewinn ermöglicht habe. Auch sei die dargestellte Beeinflussung geeignet, eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Denn es bestehe die Gefahr, dass die durch das Gewinnspiel beeinflusste PTA das beworbene Mittel einem Kunden empfehle, obwohl im Zweifelsfall etwa die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2008, Az. 6 U 118/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG, 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung

    Das OLG Frankfurt a.M. stellte in diesem Berufungsurteil klar, dass der Verkauf von preisgebundenen, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in keiner Form mit einer Prämie „belohnt“ werden darf. Die beklagte Apotheke gab an ihre Kunden bei jedem Einkauf – also auch preisgebundener Arzneimittel – so genannte „Engel-Taler“ heraus. Für eine bestimmte Anzahl Engel-Taler konnten die Kunden aus einem Prämienkatalog eine Prämie auswählen. Während ein Engel-Taler selbst ca. 0,40 EUR wert war, war das Gericht der Auffassung, dass die Kunden die Taler in Verbindung mit dem attraktiven Prämiensystem durchaus als erheblicheren wirtschaftlichen Vorteil ansehen könnten. Neben dem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz wurde auch ein Wettbewerbsverstoß bejaht, da die Vorschriften der Arneimittelpreisverordnung Marktverhaltensregeln darstellten. Offen ließ das Gericht, ob bei Qualifizierung der Taler als geringwertige Sachbeigabe eine Abgabe nach § 7 HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens) erlaubt gewesen wäre, oder ob die Abgabe preisgebundener Arzneimittel nicht vollständig von der Gewährung eines wie auch immer gearteten Vorteils entkoppelt werden muss.

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