Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- ADRF: Google Inc. bleibt Anspruch auf Vertipperdomains „goggle.com“, „goggle.org“ oder „goggle.net“ verwehrtveröffentlicht am 18. Oktober 2011
ADRF, Entscheidung vom 11.10.2011, Claim Number: FA1108001403690
Das National Arbitration Forum (hier) hat auf Grundlage der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) eine Beschwerde der Google Inc. gegen den Eigentümer der Domainnamen goggle.com, goggle.org und goggle.net zurückgewiesen, mit welcher Google die Übertragung der vorgenannten Vertipperdomains beantragt hatte. Der Inhaber der Domains hatte argumentiert, es handele sich um eigenständige Begriffe, womit eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - LG Hamburg: Kein Anspruch auf Beseitigung der Vertipperdomainveröffentlicht am 25. August 2009
LG Hamburg, Urt. vom 16.07.09, Az. 327 O 117/09
§§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG; 8, 3, 4 Nr. 10 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber einer Domain „möbel.de“ bzw. „moebel.de“ keinen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer Domain „wwwmoebel.de“ besitzt. Weder auf marken- noch auf wettbewerbsrechtlichen Ansprüche könne sich die Klägerin stützen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Domain und die Firmierung der Klägerin „möbel.de“ keinen markenrechtlichen Schutz durch Verkehrsgeltung erlangt, da sie lediglich beschreibenden Inhalt habe und deshalb von großen Teilen des Verkehrs nicht als individueller Herkunftsnachweis verstanden werde. Die Bekanntheit der Domain und die Anzahl der Nutzer spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle und sage nichts darüber aus, ob der Bezeichnung „möbel.de“ ein Herkunftsnachweis oder lediglich ein Hinweis auf das Thema des Internetportals entnommen werde. Ebensowenig werde die Domain „wwwmoebel.de“ des Beklagten in einer kennzeichenrechtlich relevanten Weise benutzt. Nach den Ausführungen des Gerichts könne dann konsequenterweise auch kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß im Sinne einer zielgerichteten Behinderung durch den Beklagten festgestellt werden. Wo der Klägerin kennzeichenrechtlicher Schutz auf Grund der rein beschreibenden Domain nicht zukomme, müsse sie in Kauf nehmen, dass Wettbewerber ähnliche, ebenfalls beschreibende, Domains verwenden.