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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2010

    BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08
    §§ 12 Abs. 1 S. 2; 174 S. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Abmahnung, welcher als Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigelegt ist, auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht des abmahnenden Unternehmens wirksam ist. § 174 BGB (Pflicht zur Vorlage einer Vollmacht bei einseitigen Rechtsgeschäften) sei in solchen Fällen nicht anwendbar, weil es sich um die Abgabe eines Vertragsangebots handele. Es bestehe auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Gläubigers in eine geschäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf erstere die Bestimmung des § 174 Satz 1 BGB anzuwenden. Der Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger komme zustande, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfügte. Fehle die Vertretungsmacht, könne der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters habe, könne der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig mache. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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