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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. März 2016

    OLG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2015, Az. 3 W 52/15
    Art. 9 Abs. 1 S. 1 EGV 207/2009, Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. a EGV 207/2009, Art. 9 Abs. 2 Buchst. d EGV 207/2009

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort beim Keyword-Advertising im Internet nicht notwendigerweise eine Markenverletzung darstellt. Wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheine und selbst weder die Marke noch einen anderen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthalte, werde die Herkunftsfunktion einer Marke nach der Rechtsprechung der BGH grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber sei nicht erforderlich, wenn nicht andere Elemente der Anzeige eine Verbindung ansonsten nahe legen würden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2015, Az. I-20 U 200/14
    § 8 Abs. 4 S. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich ist, aus demselben Lebenssachverhalt zwei getrennte Unterlassungsverfahren (einmal aus Wettbewerbsrecht, einmal aus Markenrecht) einzuleiten. Bei kerngleichen Verletzungshandlungen sei die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen in getrennten Verfahren ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Kläger im Einzelfall – wie vorliegend – ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2016

    BGH, Beschluss vom 14.01.2016, Az. I ZB 56/14
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 64a MarkenG; § 25 MarkenV, § 29 MarkenV, § 30 MarkenV; § 2 PatKostG, § 6 PatKostG

    Der BGH hat entschieden, dass bei Erhebung eines Widerspruchs gegen eine Markeneintragung aus mehreren bestehenden Marken, aber Zahlung lediglich einer Widerspruchsgebühr noch nachträglich – nach Ablauf der Widerspruchsfrist – klargestellt werden kann, aus welchem Zeichen der Widerspruch erhoben wurde. Entscheidend sei, dass die Gebühr innerhalb der Frist eingezahlt worden sei, die Nachholung der Zahlungsbestimmung sei für die Zulässigkeit des Widerspruchs unschädlich. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 10. Februar 2016

    LG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2010, Az. 17 O 446/09
    § 14 MarkenG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die als „Schleichbären“ bezeichneten Künstlerteddybären der Künstlerin Monika Schleich die Markenrechte der Schleich GmbH an den ebenso benannten Tierfiguren verletzt. Letztere Marke sei bereits seit 1978 eingetragen und seitdem benutzt worden, während die Marke für die Teddybären erst seit 2003 benutzt wurde. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen liege vor, da sich beide auf Spielzeuge beziehen – auch wenn die Teddybären nicht als solche, sondern als Künstlerteddys für Sammler vertrieben würden. Das markenrechtlich geschützte Interesse der Klägerin gehe daher dem Interesse der Beklagten zur markenmäßigen Verwendung ihres Nachnamens als Teil der Bezeichnung „Schleichbären“ vor. Die Beklagte hätte bei Verwendung ihres Nachnamens durch einen unterscheidungskräftigen Zusatz die Verwechslungsgefahr mit der Marke der Klägerin und dem Unternehmenskennzeichen minimieren müssen, was aber nicht geschehen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 28. Januar 2016

    EuG, Urteil vom 03.12.2015, Az. T-105/14
    Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass sich der Schutzumfang einer eingetragenen Wortmarke nicht auf gestalterische Elemente (z.B. Groß-/Kleinschreibung) bezieht. Somit waren die Wortmarken „IDRIVE“ und „iDrive“ als identisch anzusehen. Da außerdem eine große Nähe zwischen den angemeldeten Waren/Dienstleistungen gegeben sei, bestehe Verwechslungsgefahr, so dass das später angemeldete Zeichen „iDrive“ nicht eingetragen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 27. Januar 2016

    BPatG, Beschluss vom 14.12.2015, Az. 24 W (pat) 531/13

    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 125 b Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarken „medan“ und „medac“ einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr unterliegen, soweit diese für ähnliche Waren eingetragen sind (z.B. pharmazeutische Erzeugnisse). Für diese Waren halte die angegriffene Marke (medan) den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke (medac) hinsichtlich der vorgenannten Waren jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht nicht ein. Die gestalterische Abweichung der Endbuchstaben „c“ bzw. „n“ ist gering ausgeprägt, insbesondere seien keine prägenden Ober- oder Unterlängen vorhanden. Bei nicht gegebener Warenähnlichkeit sei der Abstand der beiden Marken hingegen groß genug, so dass die Marke „medan“ nur teilweise zu löschen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 21. Januar 2016

    OLG Köln, Urteil vom 20.11.2015, Az. 6 U 40/15
    Art. 9 GMV; § 15 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Betreiberin der Internethandelsplattform Amazon für markenverletzende Ergebnisse der plattformeigenen Suchmaschine haftet. Würden bei der Suche nach einer Marke (hier: „MAXNOMIC“) auf Grund des programmierten Suchalgorithmus Suchergebnisse anderer Produkte angezeigt, ohne dass erkennbar ist oder darauf hingewiesen wird, dass diese nicht vom Markeninhaber stammen, werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Dies gelte allerdings nicht für Marken, die aus beschreibenden Begriffen bestehen, welche im Suchergebnis ebenfalls tatsächlich auftauchen (hier: „NEEDforSEAT“). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. Januar 2016

    EuG, Urteil vom 26.11.2015, Az. T-181/14
    Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass in dem Fall, dass eine neue Kennzeichenanmeldung (hier: Wortmarke „Nordschleife“) vollständig in einer bereits eingetragenen Marke (hier: „Management by Nordschleife“) enthalten ist, eine Verwechslungsgefahr bereits impliziert sein kann. Vorliegend hat das Gericht nach eingehender Prüfung der schriftbildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit sowie der Prüfung der teilweise identischen Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr angenommen, zumal gerade der kennzeichnungskräftige Teil der älteren Marke mit der neueren Anmeldung übereinstimmt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015, Az. I – 20 U 42/14
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Wort-/Bildmarke, die aus einer grafischen Gestaltung und einem beschreibenden Wort zusammengesetzt ist, nicht allein durch die Benutzung des Wortes verletzt wird. Der beschreibende Wortanteil präge nicht den Gesamteindruck der Marke, da eine isolierte Schutzfähigkeit nicht gegeben sei. Das Wort allein sei wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig, so dass die Nutzung des Wortes durch Dritte auch nicht über den „Umweg“ der kombinierten Wort-/Bildmarke untersagt werden könne. Vorliegend ging es um die Bezeichnung „Shiva-Auge“ als gebräuchliche Bezeichnung für das Operculum der Turban- oder Kreiselschnecke und der daraus gefertigten Schmuckstücke. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2015

    KG Berlin, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 5 W 216/15
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Aufdruck „Tussi ATTACK“ auf einem T-Shirt keine markenverletzende Benutzung des Kennzeichens „ATTACK“ darstellt, da ein solcher Aufdruck regelmäßig als rein dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen verstanden wird. Eine Verwechslungsgefahr sei auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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