Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur (fehlenden) Bindungswirkung von gerichtlichen Verweisungsbeschlüssenveröffentlicht am 9. Juli 2015
BGH, Beschluss vom 09.06.2015, Az. X ARZ 115/15
§ 281 Abs. 2 S.4 ZPO, § 36 Abs. 3 ZPODer BGH hat entschieden, dass ein auf einem einfachen Verfahrensfehler beruhender Verweisungsbeschluss grundsätzlich bindend ist, wenn den Parteien vor der Verweisung rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die Entscheidung enthält aufschlussreiche grundsätzliche Ausführungen zur Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG München: Wenn der Verweisungsbeschluss ausnahmsweise nicht bindend istveröffentlicht am 20. März 2015
OLG München, Beschluss vom 05.03.2015, Az. 34 AR 35/15
§ 13 UWG, § 14 UWG, § 26 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 26 Abs. 2 ZPO, § 281 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 797 Abs. 3 ZPO, § 890 Abs. 2 ZPODas OLG München hat entschieden, dass der Verweisungsbeschluss eines Gerichts wegen örtlicher Zuständigkeit ausnahmsweise nicht bindend ist, wenn bei dem Beschluss einhellige obergerichtliche Rechtsprechung übergangen wird. Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- OLG Hamm: Zu der Frage, wann ein Verweisungsbeschluss ausnahmsweise unzulässig ist / Fax-Spamveröffentlicht am 27. November 2014
OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2014, Az. 32 SA 94/13
§ 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, § 102 GVG, § 36 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass eine Verweisung trotz der grundsätzlich bindenden Vorgabe des § 102 S. 2 GVG ausnahmsweise dann die Parteien nicht bindet, wenn die zuständige Zivilkammer unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verweist und in dem Beschluss eine Auseinandersetzung mit auftretenden Rechtsfragen fehlt. Hintergrund: Die Zivilkammer des Landgerichts hatte die Parteien darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit (Fax-Spamming) eine Handelssache gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG sei. Auf diesen Hinweis erwiderte die Klägerin, dass mangels wettbewerblichen Konkurrenzverhältnisses zwischen den Parteien keine Handelssache vorliege, so dass Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsanspruch die §§ 823, 1004 BGB seien. Das UWG sei nur entsprechend anwendbar, weshalb keine Handelssache vorliege. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)