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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. November 2010

    AG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2010, Az. 57 C 4889/10
    § 97 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, das zur Berechnung des Schadensersatzes bei unberechtigter Verwendung eines Fotos die Preisliste der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) eine geeignete Grundlage darstellt. Dies sei jedenfalls bei Lichtbildern der Fall. Bei Lichtbildwerken könnten die Honorarempfehlungen der VG Bild und Kunst als Maßstab genommen werden. Ein Lichtbildwerk zeichne sich durch eine eigene geistige Schöpfung aus. Davon sei bei den streitgegenständlichen Fotografien von Bundesligaspielen jedoch nicht auszugehen. Die MFM-Empfehlungen seien auch bei Hobbyfotografen anwendbar, da nicht die berufliche Qualifikation als Fotograf, sondern die Qualität des Fotos maßgeblich sei. Das klägerische Foto sei von guter Qualität gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
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