Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Werbung mit einer Haltbarkeitsgarantie von 40 Jahren ist wettbewerbsrechtlich erlaubtveröffentlicht am 6. November 2008
BGH, Urteil vom 25.06.2008, Az. I ZR 221/05
§§ 3, 5 Abs. 1 UWG; § 202 Abs. 2 BGBDer BGH hat in diesem Urteil die Werbung mit einer Haltbarkeitsgarantie von 40 Jahren für wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten, wenn die betreffende Ware (hier: Aluminium-Dach) bei normaler Benutzung eine solch lange Lebensdauer erwarten lässt. Der Bundesgerichtshof grenzte sich damit von seiner Entscheidung „Zielfernrohr“ ab (BGH, Urteil vom 09.06.1994, Az. I ZR 91/92), in welcher er die unbefristet erteilte Garantiezusage als Verlängerung der kaufvertraglichen Gewährleistung und den werbenden Hinweis hierauf als irreführend angesehen hatte, weil eine entsprechende Verpflichtung wirksam nicht eingegangen werden könne. Im Streitfall ging es dagegen nicht um die Verlängerung der Verjährungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsansprüche, sondern um das Angebot einer selbständigen Garantie.
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