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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 21.04.2011, Az. 31 O 594/10
    §§ 8, 3, 5, 5a UWG

    Das LG Köln hat auf eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs entschieden, dass eine Werbung für preisreduzierte Bücher ohne Hinweis darauf, dass es sich um Vorauflagen handelt, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Die Beklagte vertrieb Vorauflagen des „Duden – Deutsche Rechtschreibung“ und „MARCO POLO Reiseführer Finnland“ zu einem deutlich reduzierten Preis und dem Hinweis, dass die Buchpreisbindung aufgehoben sei. Dass es sich nicht um die jeweils aktuelle Auflage handelte, wurde in der Werbung jedoch nicht erwähnt. Das Gericht sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers, denn allein der Umstand der Aufhebung der Preisbindung veranlasse den Verbraucher nicht zu der Schlussfolgerung, dass es sich um eine Vorauflage handeln müsse, zumal es andere Gründe für die Preisreduzierung geben könne (Mängel, Räumungsverkauf). Da gerade bei den streitigen Werken Aktualität ein maßgeblicher Faktor für die Kaufentscheidung sei, müsse die Untersagung der irreführenden Werbung erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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