Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Vor Erhebung der negativen Feststellungsklage muss regelmäßig keine (Gegen-) Abmahnung ausgesprochen werdenveröffentlicht am 1. Oktober 2010
BGH, Beschluss vom 06.10.2005, Az. I ZB 37/05
§§ 91 Abs. 1; 97 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass ein abgemahnter Mitbewerber negative Feststellungsklage erheben darf, ohne den Abmahnenden zuvor auf dessen fehlende Abmahnungsberechtigung (etwa wegen fehlenden Wettbewerbsverstoßes) hingewiesen zu haben. Es bestehe, so der Senat, keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, eine Gegenabmahnung auszusprechen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)