Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Marke für Haarfärbemittel ist nicht mit ähnlicher Marke für Frisiersalons verwechslungsgefährdetveröffentlicht am 19. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.07.2014, Az. 6 U 45/13
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine für Haarfärbemittel eingetragene Marke nicht der Verwechslungsgefahr mit einer ähnlichen, für Dienstleistungen eines Frisiersalons eingetragenen Marke unterliegt. Es fehle hier an der erforderlichen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit. Zwar gehöre zu den typischen Dienstleistungen eines Friseursalons der Einsatz von Haarfärbemitteln, allerdings seien Dienstleistungen zu den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln nicht generell ähnlich. Zum Volltext der Entscheidung:
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