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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 23. Mai 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2010, Az. 4 U 200/09
    § 4 Nr. 1, Nr. 10; 5; 6 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass in der Äußerung „Häufig gehen auch viele im ursprünglichen Salz enthaltene Mineralien und Spurenelemente bei der maschinellen Weiterverarbeitung verloren“ ein unsachlicher Warenartenvergleich liegt. Denn damit suggeriere die Beklagte, dass durch das sogenannte Raffinieren, welches bei handelsüblichem Kochsalz stattfinde, wertvolle Stoffe verloren gingen, weshalb das Salz der Beklagten gesünder sei. Tatsächlich enthalte das Salz der Beklagten aber keine Stoffe, die es gesünder machten. Somit sei die Werbung der Beklagten wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 1, Nr. 10 und § 5 UWG. In diesem Zusammenhang führte der Senat aus, dass keine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 UWG vorliege. Denn es würden ganz allgemein die herkömmlichen Kochsalze dem Salz der Beklagten gegenübergestellt, insbesondere wenn es unter „Informationen zum Thema:“ heiße „Salz ist nicht gleich Salz.“ Es liege vielmehr der Fall eines bloßen Warenartenvergleiches vor.

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