Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: „Bogner-B“ vs. „Barbie-B“ – Zur Unterscheidungskraft von Einzelbuchstaben bei unterschiedlicher grafischer Gestaltungveröffentlicht am 21. August 2012
BGH, Urteil vom 02.02.2012, Az. I ZR 50/11 – Bogner B/Barbie B
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 22 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 25 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 26 Abs. 1 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass zwei Marken, die lediglich aus dem einzelnen Buchstaben „B“ in unterschiedlicher grafischer Gestaltung bestehen, auch bei Gebrauch für gleiche/ähnliche Waren (Bekleidung, Schuhe) nicht zwangsläufig verwechslungsgefährdet sind. Der unterschiedlichen grafischen Gestaltung komme bei Einzelbuchstaben ein wesentlich größeres Gewicht zu als bei anderen Wortzeichen. Allerdings sei zu berücksichtigen, ob die Kennzeichnungskraft eines Zeichens höher liege als der Durchschnitt. Sei dies der Fall, müsse man in Anbetracht bestehender Warenidentität trotz der geringen Zeichenähnlichkeit von einer Verwechslungsgefahr ausgehen, denn Marken mit gesteigerter Kennzeichnungskraft verfügten über einen weiten Schutzbereich. Vorliegend konnte der BGH hierzu jedoch keine ausreichenden Feststellungen treffen und verwies die Angelegenheit zurück an das Berufungsgericht. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BPatG: Das Kennzeichen „print24“ ist nicht schutzfähig für Farben und Lacke / Zur Änderung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahrenveröffentlicht am 7. August 2012
BPatG, Beschluss vom 05.07.2012, Az. 25 W (pat) 36/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „print24“ nicht für Farben und Lacke schutzfähig ist. „Print“ i.S.v. „Druck, drucken“ sei für diese Waren rein beschreibend. Daraufhin änderte der Anmelder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ab in eine Vielzahl von detaillierten Waren (u.a. (Auszug) „Aluminiumpulver für Malzwecke, Asphaltlack, Auramine, bakterizide Anstrichmittel, Beizen, Bierfarbstoffe, Bitumenlack, Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler“). Daraufhin verwies der Senat die Angelegenheit zum DPMA zurück, da bei einem erheblichen Teil der aktuell beanspruchten Waren fraglich sei, ob diese überhaupt unter die ursprünglichen Warenbegriffe subsumiert werden könnten. Deshalb sei eine Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und eine Zurückverweisung der Sache an das DPMA angezeigt, da dieses über die Anmeldung in der aktuellen Fassung mit zahlreichen Einzelwaren noch nicht entschieden habe – weder über die Zulässigkeit des Warenverzeichnisses noch über die Schutzfähigkeit im Zusammenhang mit den aufgeführten Waren. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Gleichlautende Marken sind bei genügendem Warenabstand nicht verwechslungsgefährdetveröffentlicht am 7. September 2011
BPatG, Beschluss vom 14.07.2010, Az. 25 W (pat) 51/10
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass für gleichlautende Marken (hier: „Pfeffi“) keine Verwechslungsgefahr besteht, wenn der Abstand der Waren groß genug ist. So musste die jüngere Marke zwar z.B. für die Waren Gelees und Konfitüren gelöscht werden; für (Pfefferminz-)Bonbons auf der einen Seite und (Pfefferminz-)Tee auf der anderen wurde die Verwechslungsgefahr jedoch verneint. Zum Volltext der Entscheidung: