Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Abschlussschreiben darf 2 Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Titels übersandt werden und löst eine 1,3-fache Geschäftsgebühr ausveröffentlicht am 1. Juli 2015
BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14
§ 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, Nr. 2300 RVG-VVDer BGH hat entschieden, dass von dem Abmahnenden ein Abschlussschreiben zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung übersandt werden kann und damit ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV entsteht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Für die Versendung eines Abschlussschreibens gilt eine Wartefrist von 2 Wochenveröffentlicht am 13. Januar 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014, Az. 3 U 119/13
§ 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, Nr. 2300 RVG-VV, Nr. 2302 RVG-VV, § 93 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Abschlussschreiben im Sinne von § 670 BGB erforderlich und eine entsprechende Kostenerstattung berechtigt ist, wenn der Unterlassungsgläubiger mindestens 2 Wochen zuwartet und dem Unterlassungsschuldner Gelegenheit gibt, aus eigener Initiative eine Abschlusserklärung abzugeben. Im Unterschied zum KG Berlin und dem OLG Hamm hielt der Senat (insbesondere im Hinblick auf die besonderen Begebenheiten des Falls) eine „regelmäßige“ Geschäftsgebühr von 0,8 für ausreichend. Das OLG Hamburg hat in dieser Angelegenheit jedoch die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Ein Abschlussschreiben nach einstweiliger Verfügung löst nur dann eine weitere Geschäftsgebühr aus, wenn eine angemessene Wartezeit verstrichen istveröffentlicht am 13. November 2012
KG Berlin, Urteil vom 03.08.2012, Az. 5 U 169/11
§ 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Kosten eines anwaltlichen Abschlussschreibens nur dann als „erforderliche Aufwendung“ nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten sind, wenn dessen Versendung eine angemessene Wartezeit vorausgegangen ist. Die Entscheidung gibt einen ÜBerblick über die in der Rechtsprechung angenommene Wartezeit, die regelmäßig zwischen 2 – 4 Wochen liegen soll. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Wartefrist für die Einforderung der Abschlusserklärung beträgt 2 Wochenveröffentlicht am 3. Juli 2010
OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2010, Az. I-4 U 12/10
§§ 670; 677; 683 S. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Wartefrist für die Einforderung der Abschlusserklärung nicht einen Monat, sondern zwei Wochen beträgt. Nähme man mit dem Landgericht Bochum eine Monatsfrist für das Abschlussschreiben an, könne der Gläubiger unter Berücksichtigung der Frist für die Abschlusserklärung nicht vor dem Ablauf von sechs Wochen Hauptsacheklage erheben. Eine solch lange Wartezeit sei dem Gläubiger im Regelfall nicht zuzumuten. (mehr …)
- OLG Hamm: Der Abmahner muss vor Absendung des Abschlussschreibens zwei Wochen wartenveröffentlicht am 5. Januar 2010
OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2009, Az. 4 U 136/09
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Abschlussschreiben erst erforderlich ist, wenn der Gläubiger dem Schuldner ausreichend Gelegenheit gegeben hat, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. Dabei sei man sich einig darüber, dass maßgeblich für den Beginn der Überlegungsfrist die Zustellung der einstweiligen Verfügung sei (vgl. Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 3.73; Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 52). Unklarheiten bestünden indes bei der Frage der Dauer der Frist. Diese betrage nach der Senatsrechtsprechung und der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abhängig von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig zwei Wochen. (mehr …)