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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

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  • veröffentlicht am 19. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 19.05.2010, Az. 6 U 205/09
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Bewerbung eines Fleckenentferners im Wege der „vorher/ nachher“-Abbildung eines Wäschestücks der Verbraucher nicht automatisch alle Unterschiede in der Darstellung dem beworbenen Produkt zuschreibt. Im streitigen Fall war in der „nachher“-Darstellung des vormals beschmutzten Wäschestücks nicht nur eine Fleckenfreiheit zu erkennen, sondern das Kleidungsstück erschien gegenüber der „vorher“-Aufnahme auch deutlich aufgehellt. Der zuvor vorhandene intensive Grauschleier war verschwunden. Trotzdem nahm das Gericht keine Irreführung des Verbrauchers dahingehend an, dass der beworbene Fleckenentferner auch die Wäsche weißer mache. Auf eine solche Wirkung wäre in dem streitigen Werbeprospekt nicht hingewiesen worden. Auf Grund dessen werde der Verbraucher die Aufhellung nach der Wäsche dem verwendeten Waschmittel zuschreiben, da die Werbung darauf hinweise, dass der Fleckenentferner zusätzlich zum gewöhnlich verwendeten Waschmittel eingesetzt werde. Die Aufhellung des Kleidungsstücks sei ein Ergebnis, dass der Verbraucher ohnehin von einer Wäsche erwarte, auch ohne Zusatz eines Fleckenentferners. Das OLG Köln zeigt in diesem Urteil, dass es dem gewöhnlichen Verbraucher ein selbständigeres Denken zutraut, als dies in vielen anderen Entscheidung im Bereich der irreführenden Werbung – so z.B. in der Vorentscheidung des LG Köln – der Fall ist.

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