Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: „Doppelgängerwerbung“ kann auch bei geringer Ähnlichkeit unzulässig seinveröffentlicht am 12. Juni 2015
OLG Köln, Urteil vom 06.03.2014, Az. 15 U 133/13
§ 22 KUG, § 23 KUG; § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung, die ein bekanntes Quizformat samt Moderator nachstellt, auch dann Persönlichkeitsrechte und Rechte am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz verletzt, wenn die Ähnlichkeit der Werbefigur mit dem echten Moderator nur gering ist. Ergebe sich aus der Gesamtanordnung der Nachstellung der eindeutige Bezug zum Original, handele es sich um ein „Bildnis“ im Sinne des Kunsturhebergesetzes, welches nur mit Einwilligung des Abgebildeten verwendet werden dürfe. Fehle diese, könne der Abgebildete Unterlassung und Auskunft verlangen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Frankfurt a.M.: Anruf eines Marktforschungsinstituts ist nicht zwangsläufig belästigende Werbungveröffentlicht am 14. August 2014
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.04.2014, Az. 31 C 120/14
§ 8 Abs. 1 und 2 UWG, §§ 3 ff UWG; § 823 BGB, § 1004 BGBDas AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Anruf eines Marktforschungsinstituts für ein Interview oder eine Umfrage bei einem Gewerbetreibenden ohne vorherige Einwilligung nicht unbedingt als belästigende Werbung zu qualifizieren ist. Werde die Umfrage von mehreren Auftraggebern beauftragt, spreche dies dafür, dass es nicht um die mittelbare Absatzförderung eines Produktes gehe. Damit liege schon keine Werbung vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Filmausschnitt darf nicht ungefragt zur Printwerbung für Elektronikartikel verwendet werdenveröffentlicht am 23. Juni 2014
OLG Köln, Urteil vom 05.11.2013, Az. 15 U 44/13
§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, wenn ein Ausschnitt aus einem Fernsehfilm, in dem ein bekannter Schauspieler gezeigt wird, ungefragt zur Werbung für Elektronikartikel verwendet wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Für die werbliche Vereinnahmung eines Prominenten ohne dessen Zustimmung ist eine Lizenzgebühr zu entrichtenveröffentlicht am 11. Dezember 2012
BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 234/10
§ 22 S. 1 KUG, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG; § 812 Abs. 1 S. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass die ungenehmigte Vereinnahmung eines Prominenten für Werbezwecke (hier: Abdruck eines Fotos im redaktionellen Teil einer Zeitung, welches die abgebildete Person bei der Lektüre dieser Zeitung zeigt) ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist und zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr führen kann. Durch die Veröffentlichung ohne Zustimmung werde das Recht am eigenen Bild verletzt. Ein rechtfertigendes, überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe nicht, da die einzige Tatsache des Berichts ist, dass der Kläger die Zeitung lese. Weitergehende Informationen seien nicht enthalten. Zum Volltext der Entscheidung:
- VG Düsseldorf: Nicht jede Erwähnung eines Produkts oder einer Marke in einem Fernsehbericht ist Schleichwerbungveröffentlicht am 19. Mai 2010
VG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2010, Az. 27 K 4657/08
§§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 6 RStV; 118 Abs. 1 LMG NRWDas VG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Erwähnung eines bestimmten Produkts in einem Fernsehbericht (hier: Spinat einer bestimmten Marke in einem TV-Bericht „Typisch Deutsch! Essen aus der Heimat“) nicht zwangsläufig eine unzulässige Schleichwerbung darstellt. Um Schleichwerbung im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages handele es sich dann, wenn die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken u.a. absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen wird. Von einer Absicht sei insbesondere dann auszugehen, wenn die Darstellung gegen Entgelt oder eine andere Gegenleistung erfolge. In dem streitigen Fernsehbericht wurden verschiedene Beiträge zum Thema Lebensmittel und Lebensmittelproduktion gezeigt, u.a. widmete sich ein Bericht der Produktion von Tiefkühlspinat. Im Rahmen dessen wurde der Namen des Herstellers mehrfach erwähnt und das Logo der Spinatmarke wurde gezeigt. Nach Ansicht der Klägerin sei dies keine allgemeine und anbieterneutrale Darstellung der Produktion gewesen, sondern eine Anpreisung des Produkts. Dieser Sichtweise stimmte das Gericht nicht zu.