Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Keine Vertretung widerstreitender Interessen durch den Rechtsanwalt, wenn zwischen den Parteien über mögliche Ansprüche Einigkeit herrschtveröffentlicht am 2. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 23.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 35/11
§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORADer BGH hat entschieden, dass kein Fall einer standeswidrigen Vertretung widerstreitender Interessen („Parteiverrat“) durch einen Rechtsanwalt vorliegt, wenn ein möglicher Interessengegensatz zwischen den vertretenen Parteien bereits im Vorhinein ausgeräumt ist. Vorliegend durfte der Rechtsanwalt sowohl einen Vater in Fragen des Zugewinnausgleichs und weiterer Scheidungsfragen beraten als auch dessen Sohn hinsichtlich dessen Unterhaltsansprüche gegen die Mutter. Grundsätzlich bestünden in dieser Konstellation Konflikte, da der Sohn auch Unterhaltsansprüche gegen den Vater habe. Vorliegend habe der Vater allerdings erklärt, dass er bis dahin allein für den Unterhalt seines Sohnes aufgekommen und bereit sei, dies unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits weiterhin zu tun. Unter diesen Umständen fehle es bei einer gebotenen konkret objektiven Betrachtung an einem Interessengegensatz. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)