IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 21.10.2010, Az. IX ZB 73/10
    §§ 233, § 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass bei Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich darauf vertraut werden darf, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen (vor Briefkastenleerung) am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Bei einem Wiedereinsetzungsgesuch dürften darüber hinaus noch unklare Angaben zum Zeitpunkt von Posteinwurf und Briefkastenleerung nach Fristablauf ergänzt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 16.09.2010, Az. 7 W (pat) 19/10
    §§ 79 Abs. 2, 73 Abs. 2 Satz 1 PatG

    Das BPatG hat entschieden, dass die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr eine verspätet eingelegte Beschwerde nicht zulässig macht. Bei der Zahlung der Gebühr handele es sich lediglich um eine weitere, neben die Beschwerdefrist tretende, Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Die Beschwerdeeinlegung, sofern diese verspätet nach Fristablauf erfolgt, kann nicht durch die Zahlung der Gebühr ersetzt bzw. zulässig gemacht werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer, wenn er die Beschwerde per Post übersende, unter Einkalkulierung üblicher Postlaufzeiten für einen rechtzeitigen Eingang zu sorgen. Dafür sei es ihm z.B. auch zumutbar, bei einer geschlossenen Poststelle in seinem Heimatort zu einer weiter entfernten Poststelle zu fahren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 05.03.2009, Az. 30 W (pat) 172/06
    §§ 47, 64a, 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass ein Markeninhaber bei Ablauf der Schutzdauer der Marke selbst dafür verantwortlich ist, den Schutz zu verlängern, sofern ihm der Ablauf vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mitgeteilt wird. Im entschiedenen Fall war die Verlängerungsgebühr für eine Marke nicht rechtzeitig entrichtet worden. Deshalb hatte das DPMA den Markeninhaber angeschrieben und ihm 2 Monate Zeit gegeben, die Verlängerungsgebühr mit Verspätungszuschlag zu entrichten, sonst werde die Marke gelöscht. Der Markeninhaber zahlte jedoch erst 2 Wochen nach Ablauf der Frist und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er begründete dies damit, dass der ihn betreuende Patentanwalt ohne sein Wissen bereits Jahre zuvor die Zulassung verloren hatte; er sich jedoch noch auf eine Betreuung durch diesen verlassen hatte. Dies ließ das Gericht nicht gelten. Die Richter waren der Auffassung, dass der Markeninhaber schuldhaft die Gebühreneinzahlung versäumt hatte. Die Schuldhaftigkeit ergibt sich daraus, dass der Markeninhaber selbst durch das DPMA angeschrieben wurde und in diesem Schreiben unmissverständlich über die Frist der Zahlung der Verlängerungsgebühr und die Folgen der Fristversäumnis aufgeklärt wurde.

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