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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Januar 2013

    BPatG, Beschluss vom 28.11.2012, Az. 29 W (pat) 45/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Wir machen Kinderlachen“ nicht als Marke für Dienstleistungen aus dem Bereich Spenden, Stiftungen und Hilfsleistungen eingetragen werden kann, da die notwendige Unterscheidungskraft nicht besteht. Beispielsweise sei der angemeldete Satz zu der Dienstleistung der Klasse 45 „Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, insbesondere zur Hilfe für Dritte“ lediglich eine Sachaussage, denn diese Dienstleistungen können für hilfsbedürftige Kinder erbracht werden und deren Lebenssituation so verbessern, dass sie glücklich sind und dies mit einem Lachen zum Ausdruck bringen. Zum Volltext der Entscheidung:

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