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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. März 2009

    LG Stralsund, Urteil vom 07.11.2008, Az. 7 O 310/07
    §§ 126 b, 145, 312 c Abs. 1, 339, 355 Abs. 2 BGB

    Das LG Stralsund hat entschieden, dass die Widerrufsfrist von zwei Wochen in den zShops bei Amazon wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Pikanterweise hatte der Beklagte im Vorfeld der Klage eine Unterlassungserklärung abgegeben, wonach er sich verpflichtete, bei Amazon keine Widerrufsfrist von zwei Wochen mehr einzuräumen. Nachdem der Beklagte die 2-Wochen-Frist weiterhin verwendete, machte der Kläger eine Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung in Höhe von 3.000 EUR geltend. Das Landgericht erklärte zunächst, dass eine Vertragsstrafe aus Unterlassungsvertrag nicht in Frage komme, wenn das Verhalten, welches unterlassen werden solle, eindeutig nicht gegen das Gesetz verstoße. Dabei beriefen sich die Stralsunder Richter auf die Entscheidung BGH GRUR 1997, 382,386. Die 2-Wochen-Frist sei nicht wettbewerbswidrig, weil bei Amazon – zumindest den zShops – die Belehrung nicht erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werde, sondern bereits vorher. Unbeachtlich sei, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon etwas anderes regeln würden, da diese im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer, soweit Amazon als Verkäufer nicht selbst auftrete, keine Wirkung entfalten würden. Zugunsten der 2-Wochen-Frist hatte auch das LG Berlin entschieden (Link: LG Berlin).

  • veröffentlicht am 9. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 05.04.2007, Az. 52 O 101/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, §§ 312c, 312d Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 2 BGB § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das LG Berlin hat in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass eine Widerrufsbelehrung bei Amazon durch eine Verlinkung aus dem Verkäuferprofil auf einen externen Onlineshop des Onlinehändlers wettbewerbswidrig sei. Die erteilte Widerrufsbelehrung durch Verlinkung auf seinen Onlineshop werde den Anforderungen der § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht gerecht. Denn die nach dem Gesetz erforderliche Widerrufsbelehrung sei in dem Internetauftritt mit der dort vorgenommenen doppelten Verlinkung über das sog. Verkäuferprofil und den Onlineshop nicht hinreichend klar und verständlich erteilt worden. Es genüge nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht wisse, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage sei, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Das Urteil straft damit die unzureichenden technischen Möglichkeiten des Onlinehändlers bei Amazon ab, längere Texte, wie die Widerrufsbelehrung, ohne weiteres im Verkäuferprofil unterzubringen. Dies ist gegenwärtig nur bedingt und mit gewissen Umgehungstricks möglich. (mehr …)

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